Stellen die Anwälte sich hingegen wider besseres Wissen dumm und tauchen später – etwa aus anderen ihrer früheren Verfahren, Schriftsätzen oder Notizen – Belege dafür auf, dass sie das Gericht angelogen haben, können sie sich verdammt viel Ärger bis zum Entzug der Zulassung einhandeln. Keine wirklich schönen Alternativen.
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Nicht bekannt ist, wie viele andere Fälle ähnlich liegen. Allzu viele werden es wahrscheinlich nicht sein. Unverändert jedenfalls ist auch nach dem neuen BGH-Urteil die Lage für Anleger, deren Rechtsvertreter schon im ursprünglichen Anspruchsschreiben vor dem Mahnbescheidsantrag die Zug-um-Zug-Übertragung angekündigt hatten, was die Regel sein dürfte. Ihre Ansprüche sind verjährt (sofern nicht doch noch rechtzeitig Klage eingereicht wurde).
In den verbleibenden Fällen bleibt den Anlegeranwälten nur eines zu wünschen: Dass sie tatsächlich so naiv und unerfahren waren, dass sie die Trottel-Option nun guten Gewissens ziehen können. Andernfalls sitzen sie in einer reichlich unangenehmen Zwickmühle.
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.