Vermögensanlagengesetz: Konzepte und Risiken

Bei diesen Konzepten werden die Anleger keine Gesellschafter, sondern sie erwerben schuldrechtliche Ansprüche auf Zinsen und Kapitalrückzahlung. Um nicht ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darzustellen, müssen die Ansprüche mit einem „qualifizierten Nachrang“ versehen sein.

Das bedeutet: Die Ansprüche der Anleger stehen hinter allen anderen Verbindlichkeiten des Emittenten zurück und können nicht geltend gemacht werden, wenn dies zu seiner Insolvenz führen würde.

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Nachteil ist eigentlich ein Vorteil

Das klingt wie ein gewaltiger Nachteil gegenüber festen Zinsansprüchen, ist jedoch eher ein Vorteil. Kann ein Emittent feste Zinsansprüche nicht bedienen, ist er pleite und muss Insolvenzantrag stellen.

Das Anlegergeld ist dann in der Regel endgültig verloren – trotz des scheinbar festen Anspruchs. Bei Nachrangabreden hingegen hat der Emittent die Chance, die Schwächephase zu überbrücken.

Der Anleger erhält zwar in dieser Phase ebenfalls kein Geld, kann aber noch auf spätere Zahlungen hoffen.

Der wesentliche Nachteil dieser Konzepte ist meist ein anderer: Die Chancen sind gedeckelt. Sie sind auf die Zinszahlungen und eventuell einen kleinen Gewinnbonus beschränkt.

Dieser Nachteil wird ausgeglichen, wenn der Anbieter eigenes – gegenüber dem Anlegergeld wiederum nachrangiges – Kapital in das Konzept investiert oder zum Beispiel durch Garantien mit ins Risiko geht.

Seite drei: Container-Direktinvestments im Trend

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