Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, im Erbfall die Mindestbeteiligungshöhe für Direktkommanditisten herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.
Für die Erbauseinandersetzung bei Treuhandkommanditisten finden sich ebenfalls nur selten Spezialregelungen, sodass die Übertragung entsprechend den allgemeinen Regelungen im Treuhandvertrag erfolgen muss. Häufig ist danach eine rechtsgeschäftliche Übertragung nur zum Jahresende möglich.
Unterjährige Erbauseinandersetzung sinnvoll
Sinnvoll wäre es jedoch, wenn die Erbauseinandersetzung auch unterjährig möglich wäre. Denn die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass bei einer zeitnahen Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall die Einkünfte rückwirkend dem Erben zugerechnet werden können, der die Beteiligung dann übernimmt.
Durch eine zeitnahe Erbauseinandersetzung könnte somit eine zusätzliche Steuerabgrenzung bei der Fondsgesellschaft vermieden werden.
Die Erfahrungen aus dem Alltag bei Anlegerverwaltungen von Fondsgesellschaften zeigen, dass Erbfälle regelmäßig mit großem Pragmatismus und wenigen Konflikten bearbeitet werden. So lange sich sämtliche Erben einig sind, ist diese Vorgehensweise sinnvoll und effizient.
Trotzdem sollten Initiatoren und Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre gesellschaftsvertraglichen Erbfolgeregelungen gerade in „Altfällen“ sehr genau analysieren, damit eventuelle Unklarheiten nicht erst beim Streit mit unzufriedenen Erben bekannt werden.
Der Autor Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei RP Asset Finance Treuhand in München.
Foto: RP Asset Finance Treuhand