Hier finden Sie die kompletten Antworten der Finanzaufsicht BaFin auf eine Cash.-Anfrage zur Erstellung von Informationsblättern nach der EU-Verordnung über „verpackte“ Anlage- und Versicherungsprodukte (PRIIPs).
Cash.Online hat bereits hier , hier und hier über die Antworten der Behörde vom 24. Oktober 2017 berichtet. Ergänzend dokumentieren wir für besonders interessierte Leser die kompletten Fragen und Antworten. Die Antworten haben wir per E-Mail von Pressesprecherin Anja Schuchhardt erhalten. Frage 1 und Frage 2 hat die BaFin gemeinsam beantwortet:
Frage 1: Inwieweit besteht nach Auffassung der BaFin ab 2018 die Pflicht zur Erstellung eines PRIIPs-KID im Bereich des sog. Zweitmarkts, also des Verkaufs von Anteilen an bestehenden (Fonds-)Gesellschaften an andere Anleger, insbesondere für Anteile an Fonds, die vor Juli 2013 aufgelegt wurden („Altfonds“)?
Frage 2: Falls im Zweitmarkt eine PRIIPs-KID-Pflicht besteht: Welcher der üblichen Akteure (z.B. ursprünglicher Initiator des Fonds, aktuelle Fonds-Geschäftsführung, Zweitmarkt-Plattform/Vermittler, Treuhänder, Verkäufer des Anteils) ist dort nach Auffassung der BaFin im Regelfall als der „Hersteller“ anzusehen und damit verantwortlich für die Erstellung des betreffenden PRIIPs-KID, bzw. nach welchen Kriterien wird diese Frage im Einzelfall entschieden?
BaFin: Grundsätzlich müssen PRIIP-Hersteller auch für „Altprodukte“ ein PRIIPs-KID erstellen und veröffentlichen, sofern diese Produkte über den 1. Januar 2018 hinaus angeboten bzw. vertrieben werden. Dies gilt beispielsweise auch für Produkte, die an einem Sekundärmarkt gehandelt werden, insbesondere wenn dafür An- und Verkaufskurse, z.B. durch den Emittenten, gestellt werden. Für Produkte, die ab dem 1. Januar 2018 Kleinanlegern nicht mehr angeboten bzw. an diese vertrieben werden, ist jedoch kein PRIIPs-KID erforderlich.
Sofern der ursprüngliche PRIIP-Hersteller (oder eine andere Person) für ein „Altprodukt“, welches nach dem 31. Dezember 2017 Kleinanlegern nicht mehr angeboten bzw. an diese vertrieben wird, allein An- bzw. Rückkaufskurse, aber keine Verkaufskurse (mehr) stellt, wird dadurch keine Pflicht ausgelöst, ein PRIIPs-KID zu erstellen. Denn ein Erwerbsangebot für ein PRIIP stellt gerade kein Anbieten oder Vertreiben eines PRIIPs dar.
Es besteht jedoch nach derzeitiger Auffassung auch keine Pflicht zur Erstellung eines PRIIPs-KID beim Handel sog. Alt-Fonds (d.h. für Fonds, für die u.a. die Übergangsregelung des Art. 32 Abs. 2 PRIIPs-VO nicht gilt, so dass ggf. ab dem 1. Januar 2018 ein PRIIPs-KID zur Verfügung stehen müsste) über reine Vermittlungsplattformen, sofern es sich bei dem Verkäufer des Alt-Fonds um einen Kleinanleger im Sinne des Art. 4 Nr. 6 PRIIPs-VO handelt. Im Ergebnis ist damit der Verkauf von solchen Alt-Fonds von Kleinanleger zu Kleinanleger über reine Vermittlungsplattformen auch ohne PRIIPs-KID zulässig. Anderenfalls würde man dem Kleinanleger eine wichtige Möglichkeit nehmen, seine Anteile veräußern zu können.
Frage 3: Für welche Arten von Vermögensanlagen besteht künftig eine PRIIPs-KID-Pflicht, ab welchem Termin gilt diese gegebenenfalls und betrifft sie auch Vermögensanlagen, deren Prospekt bereits 2017 von der BaFin gebilligt wurde und die über den Jahreswechsel hinaus platziert werden?
BaFin: Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-7 VermAnlG unterliegen grundsätzlich keiner PRIIPs-KID-Pflicht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall bei entsprechender Konstruktion der Vermögensanlage eine PRIIPs-KID-Pflicht besteht.
Die PRIIPs-VO enthält keine Übergangsbestimmungen für PRIIPs, die vor dem 1. Januar 2018 vertrieben werden und deren Vertrieb nach diesem Stichtag fortgesetzt wird.
Frage 4: Wird die BaFin noch ein allgemeines Merkblatt/Schreiben zu den o.g. Themenkreisen veröffentlichen und wann ist ggf. damit zu rechnen? (Falls ein solches bereits vorliegt, wären wir für die Übersendung natürlich sehr dankbar.)
BaFin: Die BaFin plant derzeit nicht, ein Merkblatt zur Anwendung der PRIIPs-VO zu veröffentlichen. Fragen und Antworten (Q&A) zu einzelnen Auslegungsfragen zu der PRIIPs-VO und dem PRIIPs-RTS wurden und werden durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht: https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/european-supervisory-authorities-publish-qa-key-information-document-kid.