Schiffsfonds-Prospektklage: Pool-Details nicht erforderlich

Wird ein Fondsschiff in einem Pool mit anderen Frachtern beschäftigt und der Anleger über die damit verbundenen grundsätzlichen Risiken korrekt aufgeklärt, sind im Fondsprospekt Details zu den anderen Pool-Schiffen nicht erforderlich.

sdgsdg
Der Prospekt muss keine Angaben enthalten, die der Anleger nur mit Hilfe fachkundiger Beratung – etwa durch einen Sachverständigen – beurteilen kann, urteilt das OLG Hamburg.

Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) in seinem Urteil vom 27. Januar 2017 (Az.: 3 U 140/15).

In dem Streitfall klagte der Zeichner eines geschlossenen Schiffsfonds auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen bei der Beratung zum Verkaufsprospekt gegen die Gründungskommanditisten des Fonds. Streitpunkt war unter anderem die Darstellung eines Pools, in dem das Fondsschiff seine Einnahmen mit anderen Frachtern teilte.

In seinem Urteil weist das OLG die Klage auf Schadensersatz ab. Das Landgericht Hamburg hatte noch gegenteilig entschieden.

Informiere ein Verkaufsprospekt den Anleger „grundsätzlich zutreffend, verständlich und vollständig“ über die „speziellen Risiken einer Beteiligungsform an einem Schiffspool“, müsse der Prospekt „neben den entsprechenden Angaben über das Beteiligungsobjekt in Bezug auf alle anderen am Pool beteiligten Schiffe keine weiteren Angaben enthalten (…)“, urteilt das OLG.

Keine falschen Erwartungen wecken

Detailliertere Informationen zu „Laufzeiten der Poolmitgliedschaft und bestehender Charterverträgen aller am Pool beteiligten Schiffe“ würden vielmehr die Gefahr bergen, dass der Anleger zu der Annahme verleitet wird, auch die künftige Entwicklung des Schiffspools werde sich auf dieser Basis vollziehen. Dies sei aber nicht vorherzusehen, wenn sowohl die Zusammensetzung des Pools als auch die Höhe der einzelnen Charterraten – wie im Prospekt dargestellt – einer ständigen Veränderung unterworfen sein könne.

Der Anlageprospekt müsse „keine Angaben enthalten, die der Anleger, weil sie für ihn sonst nicht verständlich sind, nur mit Hilfe fachkundiger Beratung – etwa durch einen Sachverständigen – beurteilen kann“. Auch der Poolvertrag muss im Prospekt nicht abgedruckt werden, so das OLG.

Stehe fest, dass der Anleger den Prospekt nach Beratung und vor Zeichnung gelesen habe, und enthalte dieser keine Fehler, dann beginne die Verjährungsfrist für eine Geltendmachung von Beratungsfehlern zudem bereits mit Zeichnung der Anlage. (nl)

Foto: Shutterstock

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