BFH zur Tonnagesteuer: Neue Belastung für Schiffsfonds

Zinserträge eines Schiffsfonds aus der Anlage überschüssiger Liquidität fallen nicht unter die günstige „Tonnagesteuer“. Das gilt jedenfalls in der Investitionsphase, wenn spätere Baupreisraten zunächst angelegt werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Durch das BFH-Urteil werden Schiffsfonds steuerlich stärker belastet.
Durch das BFH-Urteil werden Schiffsfonds steuerlich stärker belastet.

Die Kapitalanlagen stellen keine Hilfsgeschäfte des Schiffsbetriebs dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängen, so der BFH. Die Erträge müssen somit als Gewerbeertrag nach den üblichen Vorschriften versteuert werden.

In dem Streitfall klagte eine Ein-Schiff-Gesellschaft gegen das zuständige Finanzamt. Dies hatte sich geweigert, die Zinseinnahmen aus einer Kapitalanlage der Abgeltungswirkung des Paragrafen 5a Absatz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) zuzurechnen („Tonnagesteuer„). Damit erhöhte sich die steuerliche Belastung für die Ein-Schiff-Gesellschaft.

Enge Grenzen für Hilfsgeschäfte

In seinem Urteil vom 13. April 2017 (Az.: IV R 14/14) gibt der BFH dem Finanzamt recht. Das Finanzgericht hatte noch zugunsten der Fondsgesellschaft entschieden. Diese muss nun nicht nur die zusätzlichen Steuern zahlen, sondern auch die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

„Kapitalanlagen in der Investitionsphase eines auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gerichteten Unternehmens stellen grundsätzlich keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängen, sondern sind eigenständige, auf die Erzielung von Erträgen gerichtete Anlageentscheidungen“, so das Urteil.

Abgeltungswirkung findet keine Anwendung

Dies gelte selbst dann, wenn die Erträge aus der Kapitalanlage für den Schiffsbetrieb verwendet würden. Aus diesem Grund finde die Abgeltungswirkung der Tonnagesteuer keine Anwendung und das Unternehmen könne nicht von den damit verbundenen steuerlichen Vorteilen profitieren. Abweichendes gelte lediglich für Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten.

Generell postuliert der BFH: „Unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne des Paragrafen 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzen einen besonders engen Zusammenhang voraus.“ Das betrifft demnach gegebenenfalls auch die Betriebsphase eines Schiffsfonds. (nl/sl)

Foto: Shutterstock


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