Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über eine Schadensersatzklage eines Anlegers zu entscheiden. Die Klage richtet sich hierbei nicht gegen den Berater oder Prospektherausgeber der Kapitalanlage, sondern gegen seinen eigenen Anwalt.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Grund der Klage war folgender: Dem Anleger wurde aufgezeigt, dass er seine Ansprüche nicht alleine mit durchsetzen müssen, sondern er sich an einem „Geschädigten-Pool“ beteiligen könne.
Dieser Pool in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte dann Klage gegen die Fondsverantwortlichen eingelegt.
Ob Ansprüche beispielsweise wegen eines fehlerhaften Prospekts bestehen haben die Gerichte dann jedoch in drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof nicht geprüft.
Pool war nicht parteifähig
Vielmehr wurde die Klage alleine deshalb als unzulässig abgewiesen, da der Poolvertrag der GbR, die zum Zweck der „Durchsetzung von Schadensersatzforderungen“ gegründet worden ist, eine unbefugte Erbringung von Rechtdienstleistungen darstellt und daher nach Paragraf 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig ist.
Der „Geschädigten-Pool“, zu dem der Anleger beigetreten ist war daher nicht parteifähig und die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Klage machte sodann der Anleger gegen die Rechtsanwälte die Kosten des verlorenen Prozesses geltend.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit seinem Urteil vom 06. April 2017 der Klage des Anlegers stattgegeben (Aktenzeichen: I- 6 U 164/16).
Aufklärungspflichten je nach Mandat
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Anleger von seinem Rechtsanwalt unzureichend über die Risiken des Vorgehens aufgeklärt worden.
Hierbei gilt grundsätzlich zu den Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten folgendes: Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles.
Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 13.03.2008, Aktenzeichen: IX ZR 136/07 -).
Seite zwei: Pflichten des Rechtsanwalts