Wenn der Staat das Erbe eines Gestorbenen ohne Angehörige antritt, muss er für Hausgeldschulden einer Wohnung in der Regel nur mit der Erbmasse haften. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag in einem Fall aus Sachsen.
Das gelte, solange der Staat den Nachlass abwickele und nicht zu eigenen Zwecken nutze. Grund sei, dass der Staat ein Erbe nicht ausschlagen könne – im Gegensatz zu jedem anderen Erben. (Az. V ZR 309/17)
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Dresden auf und verwies den Fall zurück. Der Freistaat Sachsen hatte nach dem Tod des Wohnungseigentümers von einem Mieter noch einige Monate Miete kassiert, später stand die Wohnung leer.
„Keine herrenlosen Nachlässe“
Inzwischen ist sie zwangsversteigert. Das Landgericht hatte den Freistaat zur Zahlung des ausstehenden Hausgeldes verurteilt.
Die Vorsitzende Richterin des unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann, sagte, der Staat sei bei Erbschaften die letzte Instanz. „Es soll keine herrenlosen Nachlässe geben.“
Seite zwei: Abwicklung ist Interesse des Staates