Der Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds kann Ausschüttungen von einem Anleger zurückfordern, sofern die Hafteinlage unterschritten war und die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Einwände gegen festgestellte Forderungen in der Insolvenztabelle sind nicht möglich.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Leitsatz-Urteil (II ZR 272/16). Der beklagte Anleger hatte sich mit 15.000 Euro an einem 2002 gegründeten Schiffsfonds beteiligt, der (wie üblich) von Beginn an bilanzielle Verluste einfuhr. Dadurch war das Kapitalkonto des Anlegers unter die Hafteinlage gemindert.
Trotzdem leistete der Fonds (wie üblich) Ausschüttungen und zahlte damit rechtlich gesehen einen Teil der Einlage zurück. Diese muss der Anleger nun vollständig wieder einzahlen, wobei er einen Teil der insgesamt 5.100 Euro schon zuvor geleistet hatte.
Einwendungen nicht möglich
Unter anderem ging es um die Frage, ob der Anleger die in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger bestreiten kann. Das ist deshalb wesentlich, weil die Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn dies zum Ausgleich von Forderungen erforderlich ist, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.
Hierzu reicht es aus, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, so der BGH-Leitsatz. Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen kann der Anleger nicht vorbringen, wenn diese ohne Widerspruch der Fondsgesellschaft rechtskräftig geworden sind. (sl)
Foto: Shutterstock