Mit Beginn des neuen Studienjahres werden wieder viele Studierende neben dem Studium jobben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) weist darauf hin, dass eine Nebentätigkeit während des Studiums in bestimmten Fällen Folgen für den Kindergeldbezug auslösen kann.
Wenn Studenten während ihres Studiums einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, kann dies Folgen für den Kindergeldbezug und zwar immer dann, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorliegt. In diesen Fällen darf die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Nur vorübergehend, maximal für zwei Monate, darf diese Grenze überschritten werden, wenn die Höchststundenzahl insgesamt auf das Jahr bezogen eingehalten wird.
Grenzen der Wochenstunden sind zu beachten
Die Wochenstundengrenze muss unbedingt beachtet werden, denn bei einem Überschreiten entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum der Nebentätigkeit. Ausgenommen von dieser Stundengrenze sind nur die so genannten 450-Euro-Minijobs und Arbeitsverhältnisse, die Bestandteil der eigentlichen Ausbildung sind. Dies ist allerdings bei den üblichen studentischen Nebentätigkeiten an der Hochschule regelmäßig nicht der Fall. Bei diesen muss die Höchststundenzahl beachtet werden.
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