Die Erben sind bestimmt, alles scheint in bester Ordnung. Doch viele denken nicht daran, auch einen Ersatzerben zu benennen. Dann kann es dazu kommen, dass der Nachlass an jemanden geht, den der Verstorbene vielleicht gar nicht bedenken wollte.
Gastbeitrag von Hans-Peter Rien, Rechtsanwalt
So kann es passieren, dass der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. oder die Verfügung von Todes wegen wirksam angefochten wird. Dann muss ein Ersatzerbe her.
Es kann auch vorkommen, dass der als Erbe Eingesetzte bei Versterben des Erblassers nicht mehr lebt. Wenn ein solcher Fall im Testament nicht berücksichtigt wird, kann der Nachlass jemandem zukommen, den der Verstorbene vielleicht überhaupt nicht bedenken wollte.
Generell gilt, dass der Ersatzerbe nur Erbe wird, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall – aus welchen Gründen auch immer – wegfällt.
Rechte und Pflichten von Ersatzerben
Der Ersatzerbe hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprünglich bestimmte Erbe, was auch bedeuten kann, eventuell vorhandene Schulden des Erblassers zu übernehmen.
Unter Umständen ist der Ersatzerbe auch verpflichtet bestimmte Auflagen zu beachten. Auch der Ersatzerbe muss also darauf achten, dass er die Sechs-Wochen-frist für die Ausschlagung des Erbes nicht versäumt.
Seite zwei: Unterschiede zwischen Ersatzerben und Nacherben