Ab November gilt das neue Gebäudeenergiegesetz

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Am 1. November 2020 ist es soweit: Dann werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) von dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Was das für Immobilieneigentümer bedeutet.

Am 1. November 2020 ist es soweit: Dann werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) von dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Was das für Immobilieneigentümer bedeutet.

Mit dem Ziel, ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude zu schaffen und die Umsetzung zu erleichtern, wurde das Gebäudeenergiegesetz ins Leben gerufen. Es dient außerdem dazu, die von der EU vorgeschriebene Regelung des Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB) rechtlich zu verankern. Das GEG beinhaltet unter anderem Vorgaben für Neubauten und für Bestandsgebäude zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmeschutz. Diese sollen dazu beitragen, den Energiebedarf eines Gebäudes zu begrenzen.

Im Neubau – mehr Flexibilität bei der Nutzung erneuerbarer Energien

Bei Neubauten schreibt das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien vor und führt neue Flexibilisierungsoptionen ein. Diese ermöglichen unter anderem, dass bei der energetischen Bilanzierung selbst erzeugter Strom angerechnet werden kann. So können Sie beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage Ihre Energiebilanz verbessern und die Anforderungen des GEG leichter erfüllen. Ansonsten bleibt die bisher gültige Technologieoffenheit erhalten.

Hinweis: Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden im GEG nicht erhöht. Bei Neubauten gilt der ehemals festgelegte Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh pro m2 Nutzfläche, wobei die Vorgaben für den Wärmeschutz etwas gelockert wurden. Die Anforderungen sollen 2023 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Tipp: Staatliche Fördermittel für eine neue Heizung im Neubau machen die Entscheidung für eine klimaschonende Wärmeerzeugung leichter.

Im Bestand – ab 2026 kein Einbau neuer Ölheizungen

Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizungen nur dann noch eingebaut werden, wenn das Haus über keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt, sich auf Neubaustandard befindet oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen, wie beispielsweise bei Hybridheizungen. Auch wenn Sie Modernisierungspläne schmieden, sollten Sie sich vorher erkundigen, welche Vorschriften des GEG für Ihre Pläne zentral sind. So müssen beispielsweise neue Heizungs- und Wasserohre gedämmt werden oder Klima- und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal regelmäßig überprüft werden.

Hinweis: Das GEG verpflichtet nicht dazu, ab 2026 bestehende Ölheizungen stillzulegen. Allerdings sollten Sie die Austauschplicht im Blick behalten, die in der Energieeinsparverordnung enthalten war und in das GEG integriert wurde. Demnach müssen Sie Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, austauschen, solange Sie nicht seit Anfang 2002 in Ihrem Haus wohnen.

Tipp: Auch bei der Heizungsmodernisierung unterstützt der Staat. Seit Anfang 2020 können Sie bereits von dem neuen Steuerbonus, der aktualisierten BAFA-Förderung und den geänderten KfW-Förderungen profitieren. In der Serie „Fördermittel nutzen“ erfahren Sie mehr. 

Weitere Vorgaben GEG – Energieausweis und Fachberatung verpflichtend

Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung neu vermieten oder verkaufen wollen, brauchen Sie künftig einen Energieausweis, der potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität bietet und dabei hilft, die Energiekosten besser abzuschätzen. Auch Maklerinnen und Makler müssen dieser Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG neu festgelegt. Der Energieausweis ist spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.

Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, sich von einer Fachperson beraten zu lassen, wenn Sie Ihr Haus komplett sanieren bzw. wesentliche Maßnahmen umsetzen wollen. Diese sollte zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein. Überdies schreibt das GEG die regelmäßige Kontrolle von Klima – und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal vor, die in bestimmten Fällen mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sein müssen.

Hinweis: Bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz müssen Sie mit Bußgeldern rechnen, denn diese können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht einhalten, Energieausweise nicht vorlegen oder Ihre Klima- oder Lüftungsanlagen nicht überprüfen lassen.

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