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Klagt ein Versicherungsnehmer gegen einen Versicherer mit Sitz im Ausland, gilt die für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Regelung des Gerichtsstandes in dessen Bezirk – auch wenn es sich um Ansprüche aus "Altverträgen" handelt, die vor Inkrafttreten des reformierten VVG geschlossen …
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