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Möchte ein Berufshaftpflichtversicherer die bei ihm versicherten Ärzte wegen eines Schadens in Regress nehmen, sollte er ein Auge auf die Verjährungsfristen haben – denn laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt der gesamte Schaden bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten.
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