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Wird der Inhaber einer Versicherungsagentur berufsunfähig und hat er zudem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bei seinem Produktgeber abgeschlossen, kann letzterer die Zahlung der BUZ-Rente nicht an eine sofortige Aufgabe der Versicherungsbestände knüpfen.
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