Ferienwohnungen in Wohngebieten grundsätzlich zulässig

Der Bundesrat hat am Freitag der Baurechtsnovelle zugestimmt. Damit sind Ferienwohnungen in Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Der Deutsche Ferienhausverband begrüßt die Entscheidung.

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Nach der Baurechtsnovelle werden Ferienwohnungen nun mit nicht-störenden Gewerbebetrieben und kleinen Beherbergungsbetrieben gleichgestellt.

Anleger mit Ferienwohnungen in Wohngebieten hätten damit die nötige Rechtssicherheit, um auch künftig ihre Objekte in allgemeinen und mit Ausnahmen auch in reinen Wohngebieten weiterhin an Feriengäste zu vermieten, so der Verband.

„Wir haben zwei Jahre auf diesen Tag hingearbeitet“, sagt Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin des DFV. „Die Aufnahme von Ferienwohnungen in die BauNVO ist auch ein positives Signal dafür, dass Ferienwohnungen an Bedeutung für die Gesellschaft gewinnen.“

Individuelle Ferienunterkünfte erfreuten sich einer wachsenden Fangemeinde, für Tourismusorte bedeuteten sie eine wichtige Einnahmequelle und für Anleger seien sie wertbeständige Investitionsobjekte. „Das Segment ist zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor in Deutschland avanciert“, so Schwefel.

Rechtssicherheit für Vermieter

Per Gesetz sind Ferienwohnungen nun mit nicht-störenden Gewerbebetrieben und kleinen Beherbergungsbetrieben gleichgesetzt und in allgemeinen Wohngebieten damit weitgehend zulässig. Für Vermieter, die in die Ferienvermietung investiert haben, bedeute dies vor allem Rechtssicherheit.

Auch für Neu-Investoren dürfte die Anpassung interessant sein. „In vielen Orten werden Ferienimmobilien als Anlageobjekte wieder attraktiv“, sagt Schwefel. „Mit dem Gesetz sichern wir Tourismusvielfalt, Einnahmen, Existenzen und Wachstum.“

Nicht in allen Kommunen vorgesehen

Allerdings sähen die Bebauungspläne nicht in allen Tourismusorten bereits nicht-störendes Gewerbe oder Beherbergungsbetriebe in Wohngebieten vor. Daher müssten die Kommunen die Bebauungspläne anpassen, um Ferienwohnungen zuzulassen. „Wir gehen davon aus, dass die meisten Kommunen den Wert von Ferienwohnungen erkennen und die Bebauungspläne trotz Kosten- und Personalaufwand entsprechend anpassen“, so Schwefel.

In reinen Wohngebieten muss dagegen die Wohnnutzung überwiegen. „Ein kleiner Wehrmutstropfen“, findet Schwefel. „Viele Vermieter haben auf dem Grundstück ihres Erstwohnsitzes mehrere Appartements. Diese sollten auch weiterhin zur Vermietung stehen.“ (bk)

Foto: Shutterstock

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