BaFin untersagt Anleihe-Angebot der Deutsche Edelfisch DEG II

Säule mit Bafin-Logo am Eingang der BehördeEigan
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Die Finanzaufsicht BaFin hat das öffentliche Angebot der Anleihe 2020/2022 der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) untersagt. Die Maßnahme hatte sich bereits abgezeichnet.

Daher darf die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG keine Anleihe 20202/2022 zum Erwerb in Deutschland anbieten, teilt die Behörde auf ihrer Website mit. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar, so die BaFin.

Die Untersagung erfolgte, weil die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein von der BaFin gestattetes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) für dieses Wertpapier veröffentlicht habe. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes WIB stelle einen Verstoß gegen die WIB-Pflicht nach Paragraf 4 Absatz 1 WpPG dar.

Nach der Vorschrift darf ein Anbieter, der eine Ausnahme der Prospektpflicht in Anspruch nimmt, die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein WIB erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das WIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat.

„Hinreichend begründeter Verdacht“ bereits im Oktober

Entgegen Paragraf 4 Absatz 1 WpPG wurde für das öffentliche Angebot der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, so die BaFin. Anhaltspunkte für eine weitere Ausnahme von der Prospektpflicht seien nicht ersichtlich.

Die Maßnahme der BaFin hatte sich bereits im Oktober abgezeichnet. Damals veröffentlichte die Behörde eine Warnung, sie habe den „hinreichend begründeten Verdacht“, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen ohne das erforderliche WIB öffentlich anbietet. Dieser Verdacht hat sich nun offenkundig erhärtet.

In den Jahren 2017 und 2019 hatte die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG auch Genussrechte nach dem Vermögensanlagengesetz öffentlich angeboten. Die betreffenden Verkaufsprospekte hatte die BaFin gebilligt. Diese Vermögensanlagen sind offenbar nicht Gegenstand der aktuellen Maßnahme der BaFin.

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