Mit dem Gesetz sollen aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums zu dem ersten Entwurf des Gesetzes („Referentenentwurf“). Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthalte der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.
Unter anderem soll die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt, die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erhöht, Bürokratie abgebaut oder digitalisiert und die Produktpalette für Fondsverwalter erweitert werden.
Darüber hinaus werden KAGB, WpHG und VAG an europarechtliche Vorschriften (Transparenz- und Taxonomie-Verordnung) angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen, so das Ministerium.
Geschlossene Sondervermögen
Geschlossene AIFs können demnach künftig auch als Infrastruktur-Sondervermögen und Master-Feederfonds aufgelegt werden. Bisher waren sie auf die Rechtsform der Kommandit- oder Aktiengesellschaft für bestimmte Sachwertanlagen beschränkt. Für professionelle oder semiprofessionelle Anleger sind künftig zudem generell geschlossene Sondervermögen möglich, also wie bei den offenen Fonds Investmentvermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und mit entsprechend entschlackter Verwaltung.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, hat den Referentenentwurf bereits befürwortet, insbesondere in Hinblick auf die Einführung von geschlossenen Sondervermögen für die institutionellen Anleger.
Der vollständige Titel des 120 Seiten umfassenden Referentenentwurfs aus dem Ministerium von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) lautet: „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG)“. Die neuen Vorschriften sollen teilweise am Tag nach der Verkündung oder am 1. Juli 2021, zum Teil aber auch erst am 1. April 2023 in Kraft treten.
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