Finanzanlagevermittler gemäß Paragraf 34 Absatz 1 GewO sind kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen/keine Wertpapierfirma, schreibt die BaFin. „Somit sind sie nicht Adressat der OffenlegungsVO“, so die Behörde.
Die EU-Offenlegungsverordnung, die teilweise auch als „Transparenzverordnung“ (TVO) bezeichnet wird, schreibt unter anderem vor, dass „Finanzberater“ und weitere Akteure ab dem 10. März 2021 Informationen zu ihrem Umgang mit bestimmten Nachhaltigkeitsaspekten auf ihrer Website veröffentlichen müssen. Bisher war unklar, ob darunter auch 34f-Vermittler fallen.
Die Vertriebsverbände AfW und Votum hatten empfohlen, solche Informationen zu veröffentlichen und gemeinsam entsprechende Textbausteine entwickelt. „Es ist nicht eindeutig geregelt, ob Vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO von den Pflichten mit umfasst sind. Vom Wortlaut der Verordnung her ist das nicht der Fall. Von Sinn und Zweck: ja“, schrieben die Verbände im Februar. Eventuell handele es sich um einen Redaktionsfehler, der sicher absehbar behoben werde. „Wir empfehlen daher mit Nachdruck auch allen Vermittlern mit Zulassung nach Paragraf 34 f GewO die Anwendung“, so die Verbände damals.
Die BaFin ist an den Wortlaut der Vorschriften gebunden. Es ist somit aber nicht ausgeschlossen, dass sich die Vorschrift und damit die Ansicht der Behörde kurzfristig wieder ändert.
BaFin-Papier bisher nur mit einer Frage
Die Klarstellung der BaFin stammt aus einem Papier, das die Behörde auf ihrer Website unter der Überschrift „Fragen und Antworten zur Offenlegungsverordnung“ veröffentlicht hat. Bisher enthält das Papier allerdings nur eine Frage – nämlich jene nach den 34f-Vermittlern – und nur zwei kurze Absätze als Antwort. Demnach sind auch Wertpapierfirmen mit weniger als drei Mitarbeitern von der Offenlegungsverordnung ausgenommen. Zuerst hatte Christian Prüßing, Redaktionsleiter beim Branchendienst kmi, auf das Papier aufmerksam gemacht.
Mit der BaFin-Klarstellung entfällt zunächst nur die Pflicht für die 34f-Vermittler, Nachhaltigkeits-Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Noch nicht entschieden ist damit, ob sie auch von der voraussichtlich ab Anfang oder Mitte 2022 geltenden Verpflichtung ausgenommen werden, die Nachhaltigkeits-Kriterien der Produkte („ESG-Kriterien“) in die Beratung der Anleger einzubeziehen. Dies erscheint zudem eher unwahrscheinlich.
Foto: Shutterstock