Die BaFin erläutert in dem Artikel die wesentlichen Vorschriften des im Juni verabschiedeten Gesetzes, nimmt aber auch Stellung dazu. Es enthält unter anderem das grundsätzliche Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen und schreibt in bestimmten Fällen eine externe Mittelverwendungskontrolle vor.
Demnach begrüßt die Behörde die Änderungen und lässt in Hinblick auf ein noch ausstehendes BaFin-Schreiben zu Blind Pools wenig Bewegung erkennen. So heißt es in dem Artikel im BaFin-Journal: „Bei solchen Beteiligungsmodellen, die zum Beispiel Immobilien, Windparks oder Medienprojekte finanzieren, investieren Anleger Geld, ohne zu wissen, in welches Objekt ihr Geld fließt. Viele Anleger haben mit solchen undurchsichtigen Modellen herbe Verluste erlitten. Damit soll nun Schluss sein.“
Merkblatt kommt nach Verkündung des Gesetzes
Nach dem Gesetz dürfen künftig nur noch Vermögensanlagen angeboten werden, deren Objekte „konkret bestimmt sind“. Die BaFin hatte im Mai den Entwurf für ein Merkblatt zur Diskussion gestellt, das eine sehr restriktive Handhabung dieser Begrifflichkeit seitens der Aufsicht vorsieht. Die Endfassung des Merkblatts will die Behörde laut BaFin-Journal nach Verkündung des Gesetzes veröffentlichen. Ob und welche Anpassungen gegenüber dem Entwurf die Endfassung enthält, geht aus dem Artikel nicht hervor. Die Ausführungen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die Behörde noch grundlegende Änderungen vorgenommen hat.
So sagt auch BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch, der kommissarisch auch die Wertpapieraufsicht leitet, im BaFin-Interview: „Es gibt das alte Sprichwort, man solle eine Katze nicht im Sack kaufen. Genau das hat hier massenhaft stattgefunden. Es gab eine enorme Wissensasymmetrie zwischen Anbietern und Anlegern. Die ließ sich nur durch das Blindpool-Verbot beseitigen.“
Andere Definition von „Semi-Blindpool“
Dem Artikel zufolge müssen die Objekte „also feststehen und einen nachweisbaren Realisierungsgrad haben“. Das Verbot betreffe „sowohl vollständige Blindpools, bei denen weder Anlageobjekt noch Branche feststehen, als auch Semi-Blindpools. Bei denen ist zwar die Branche bekannt, in die investiert werden soll. Das konkrete Anlageobjekt steht aber noch nicht fest.“
Die BaFin versteht demnach etwas anderes unter „Semi-Blindpool“ als üblicherweise die Branche. Diese bezeichnet meistens Konzepte als Semi-Blindpools, bei denen ein Teil der Objekte bereits bekannt ist und weitere hinzukommen sollen. Aber auch diese Konzepte sind nach der BaFin-Definition künftig nicht mehr möglich.
Daneben betont die Behörde in dem Beitrag unter anderem die Bedeutung des Vertriebs. Anleger dürfen nach dem neuen Gesetz künftig eine Vermögensanlage nur dann erwerben, wenn zuvor eine Anlageberatung oder eine Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler stattgefunden hat. Der Direktvertrieb durch den Emittenten ist nicht mehr erlaubt.
Keine Rede von BaFin-Aufsicht über freien Vertrieb
Auch diesen Punkt begrüßt Pötzsch: „Wer seine eigenen Vermögensanlagen vertreibt, verfolgt in erster Linie seine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Und die können sich mit den Interessen der Anleger beißen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Finanzanlagenvermittler vertreiben nicht ihre eigenen Vermögensanlagen, sondern eine Vielzahl von Vermögensanlagen unterschiedlicher Anbieter.“
Zudem stünden die Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter der Aufsicht der BaFin. „Auch Finanzanlagenvermittler werden beaufsichtigt, nämlich von den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Industrie- und Handelskammern“, so Pötzsch. Von dem vertagten, aber nicht vollständig abgeblasenen Plan der Bundesregierung, auch den freien Vertrieb unter die Aufsicht der BaFin zu stellen, ist weder in dem Artikel noch in dem Interview die Rede.