In einem am 26. März 2021 bekannt gewordenen Beschluss hat der BGH festgehalten, dass Gründungsgesellschafter nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haften, wenn sie vor Beitritt des Anlegers mit einem unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekt aufklären. Darauf weist die Kanzlei Heuking Kühn Lühr Wojtek hin, eine von drei Kanzleien, die die Gründungsgesellschafter vertreten haben.
Nach Auffassung des BGH verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung die allgemeinen Regeln über die vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Auf behauptete Prospektmängel kommt es dann nicht mehr an (BGH XI ZB 35/18).
Der von Dr. Jochen Böning (Partner bei Ahlers & Vogel), Dr. Thomas Wambach (Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek) und von Dr. Thomas Winter (Rohnke Winter) für die Gründungsgesellschafter vertretene Rechtsstandpunkt habe sich damit durchgesetzt.
„Überwiegende Zahl der Klagen werden scheitern“
„Diese Grundsatzentscheidung des BGH wird zur Folge haben, dass die weit überwiegende Zahl der von den Anlegern erhobenen Klagen und Musterverfahrensanträgen scheitern werden“, heißt es in der Mitteilung. Die Prospektrügen laufen demnach ins Leere, wenn der Anspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht besteht, auf den die Anleger ihre Klage stützen.
Die vom BGH erwähnten spezialgesetzlichen Ansprüche waren der Mitteilung zufolge zum Zeitpunkt der Klagerhebungen bereits verjährt, weshalb sich die Anleger auf allgemeine Grundsätze stützen mussten. Dem hat der BGH jetzt die Grundlage entzogen. Dr. Thomas Wambach und Dr. Jochen Böning werten die Entscheidung als Durchbruch für ihren Rechtsstandpunkt und sehen in ihr einen Wendepunkt für die noch laufenden Verfahren von Anlegern gegen die Gründungsgesellschafter von Publikums-KGs wegen Prospektmängeln.
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