In der letzten Sitzung vor der Sommerpause verzichtete die Länderkammer auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Damit hat das „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ seine letzte Hürde genommen. Es war eines von nicht weniger als 84 Gesetzesvorhaben, die der Bundesrat am Freitag in einer Mammutsitzung verabschiedet hat.
Das Gesetz enthält verschiedene Verschärfungen für Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz. Umstritten und gravierend für die Branche ist dabei vor allem ein grundsätzliches Verbot von Blind Pools. Demnach sind Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt noch nicht „konkret bestimmt“ ist, künftig nicht mehr zulässig. Offen ist indes noch, was „konkret bestimmt“ genau bedeutet.
Hierzu hatte die Finanzaufsicht BaFin Ende Mai den Entwurf für ein Merkblatt zur Diskussion gestellt, der jedoch höchst restriktiv ist. Demnach wären zum Beispiel für Immobilien-Vermögensanlagen zu jedem geplanten Objekt Angaben unter anderem zu Standort, Größe und Vermietungsstand erforderlich. Außerdem müssten mindestens Vorverhandlungen zum Kauf nachweisbar sein. Das soll auch bei mittelbaren Investitionen über Zwischengesellschaften gelten.
Vermögensanlagen, die lediglich nach ihrer Gattung bestimmt werden können, wie Container und Wechselkoffer, bleiben zwar grundsätzlich möglich. Aber auch in diesem Fall sollen konkrete Angaben unter anderem zur Nutzungsart, Größe und Zustand sowie nachweisbare Vorverhandlungen/Abschluss von Vorverträgen erforderlich sein. Das würde zumindest spürbare Anpassungen der bisherigen Konzepte erfordern.
Die Konsultationsfrist lief bis 4. Juni. Die endgültige Fassung des Merkblatts, dessen Details die Zukunft eines beträchlichen Teils des Segments der Vermögensanlagen maßgeblich beeinflussen werden, steht auch nach der Entscheidung des Bundesrats noch aus.