BaFin untersagt UDI Energie Festzins 11 das Einlagengeschäft

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Die Finanzaufsicht BaFin hat der UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. 2016 hatte die BaFin einen Verkaufsprospekt der Emittentin für Nachrangdarlehen noch gebilligt.

Das Unternehmen (im Folgenden: UDI Festzins 11) nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben, teilt die Behörde mit.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die UDI Festzins 11, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen, so die BaFin. Der Bescheid vom 24. März 2022 ist der Behörde zufolge von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

2019 vor Forderungsausfällen gewarnt

Bei der UDI Festzins 11 handelt es sich um die Emittentin einer Vermögensanlage (Nachrangdarlehen) der UDI Gruppe. Diese befindet sich schon seit geraumer Zeit in erheblichen Turbulenzen. So hat neben verschiedenen anderen UDI-Emittenten auch die UDI Festzins 11 bereits 2019 vor Forderungsausfällen gewarnt. Diverse UDI-Gesellschaften haben Insolvenz angemeldet.

Die BaFin hat bereits mehreren UDI-Emittenten von Nachrangdarlehen unerlaubte Einlagengeschäfte untersagt. Bis 2015 waren solche Emissionen ohne Prospekt erlaubt. Im Fall der UDI Festzins 11 hat die BaFin jedoch 2016 einen Vermögensanlagenprospekt für Nachrangdarlehen gebilligt. Aus der Mitteilung der BaFin geht nicht hervor, ob die damals abgeschlossenen Verträge jetzt nachträglich von ihr beanstandet werden, ob an den ursprünglichen Verträgen Veränderungen vorgenommen wurden, oder ob die UDI Festzins 11 weitere Verträge abgeschlossen hat, die vielleicht Grund für die Anordnung sind.

Cash.Online hat eine entsprechende Anfrage an die Behörde gestellt, deren Beantwortungsfrist noch läuft. Dazu zählt auch die Frage, welchen Sinn die Anordnung der sofortigen Rückzahlung macht, obwohl es nach den bisher bekannten Informationen sehr unwahrscheinlich ist, dass die UDI Festzins 11 dem nachkommen kann.

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