Marktführer im Bereich Container- Direktinvestments ist die P&R Unternehmensgruppe aus Grünwald bei München, die mittlerweile sechs Prozent der weltweiten Containerflotte verwaltet und im vergangenen Jahr 766 Millionen Euro mit kurzlaufenden Direktinvestments einwerben konnte.
„Anbieter von Direktbeteiligungen waren meist nicht gehalten, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, da die Prospektpflicht nach dem VermAnlG unter anderem an den Charakter der unternehmerischen Beteiligung anknüpfte“, erläutert Dr. Ferdinand Unzicker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München.
[article_line type=“most_read“ cat=“Berater“]
Anbieter geben sich gelassen
Das Kleinanlegerschutzgesetz, das nach der Billigung durch den Bundesrat Anfang Juli in Kraft getreten ist, hat dies nun geändert. Ob auch Direktinvestments, bei denen Anleger keinen Anspruch auf einen fest vereinbarten Rückkaufpreis, sondern lediglich auf ein Angebot zum Rückkauf haben, unter das VermAnlG fallen, hat die für die Verwaltungspraxis zuständige Finanzaufsicht BaFin noch nicht abschließend geklärt.
Für Produkte, die sich bereits im Vertrieb befinden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015. Viele Anbieter, deren Produkte vom Kleinanlegerschutzgesetz betroffen sind, geben sich angesichts der gesetzlichen Neuerungen betont gelassen.
Speziell Häuser, die seit Jahren solide konzipierte und erfolgreiche Direktinvestments auflegen, sind offenbar wenig beeindruckt von den neuen rechtlichen Vorgaben und zuversichtlich, diese relativ problemlos umsetzen zu können. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis, einen Prospekt zu erstellen, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Seite drei: „Schutz des privaten Anlegers“