Das Finanzmarktnovellierungsgesetz enthält wieder viele neue Regeln auch für den Vertrieb von Sachwertanlagen – und eine Überraschung.
Der Löwer-Kommentar
Dass es ein „ziemlich dickes Päckchen“ werden würde, hatte Uwe Wewel, Ministerialrat im Bundesfinanzministerium und maßgeblicher Autor des KAGB, schon auf dem 5. Cash.-Branchengipfel Sachwertanlagen Anfang September angekündigt.
Und tatsächlich: Der Referentenentwurf für das Finanzmarktnovellierungsgesetz (FinmanoG), den das Finanzministerium vergangene Woche veröffentlicht hat, umfasst inklusive Begründung nicht weniger als 263 Seiten. Die Novelle setzt verschiedene EU-Vorschriften in deutsches Recht um, darunter die Finanzmarktrichtlinie MiFID II.
Prospektpflicht für alle Container-Investments
Wichtigste Änderung für den Vertrieb dürfte sein, dass das Beratungsprotokoll abgeschafft und durch eine „Geeignetheitserklärung“ ersetzt wird. Außerdem werden diverse Dokumentations- und Beratungspflichten neu eingeführt oder geändert.
In Hinblick auf Sachwertanlagen enthält der Gesetzentwurf nach erster Durchsicht ansonsten keine größeren Überraschungen. Mit einer Ausnahme: Auch Container-Direktinvestments, die keine feste Rücknahmeverpflichtung vorsehen, werden – wie alle anderen – prospektpflichtig und müssen damit auch die entsprechenden Dokumentationspflichten erfüllen.
Der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes, der erst im Juli durch das Kleinanlegerschutzgesetz geändert wurde, wird auf diese Anlagen erweitert. Wirklich überraschend ist das nicht, geht im Wust der neuen Vorschriften aber fast unter und hat auch mit dem eigentlichen Zweck des Gesetzes wenig zu tun.
WpHG neu nummeriert
Auch wenn ansonsten hauptsächlich EU-Vorschriften umgesetzt werden, die schon länger bekannt sind, wird das Gesetz wieder Heerscharen von Rechtsberatern eine üppige Auftragslage bescheren.
Diese werden schon deshalb ausreichend zu tun haben, weil das gesamte Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu nummeriert wird. Das macht den Gesetzentwurf enorm unübersichtlich. So wird der bisherige Paragraf 31 WpHG („Allgemeine Verhaltensregeln“) zu Paragraf 57 und teilweise neu gefasst.
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Wertpapierdienstleistungen müssen demnach in Zukunft nicht mehr „mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit“, sondern „ehrlich, redlich und professionell“ im Interesse der Kunden erbracht werden. Die Frage, wo genau der Unterschied liegt, wird wahrscheinlich wieder ganze Seminare füllen.