AIF-Vertrieb: Der Zweit-Prospekt als Risiko?

Der Vertrieb muss die KVGen also drängen, alle relevanten Informationen – auch über die KAGB-Mindestangaben hinaus – in den Prospekt aufzunehmen und in den Werbebroschüren keine Angaben zu machen, die nicht auch im Prospekt stehen.

Nur so kann er zudem sicher sein, dass alle Informationen im Rahmen des IDW-Gutachtens auch vom WP geprüft werden.

Die KVGen dürfen sich dem nicht verschließen – schon im eigenen Interesse. Zum einen ist in erster Linie die KVG selbst für den Prospekt verantwortlich. Zum anderen spielt es keine große Rolle, ob aus der Beschränkung auf die KAGB-Mindestangaben oder aus dem Zweit-Prospekt tatsächlich ein Risiko auch für den Vertrieb erwachsen kann.

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Unsicherheit ist Gift für den Vertrieb

Denn schon die theoretische Möglichkeit einer Haftung ist nach den Erfahrungen, die wohl fast alle Vertriebe mit Prospekten geschlossener Fonds früherer Jahre gemacht haben, Gift für den Fondsabsatz. Diese Sorge müssen die KVGen dem Vertrieb so weit wie möglich nehmen.

Wenn ein Teil der Informationen aus dem Prospekt dann nochmals in einer werblichen Broschüre „WpHG-konform“ aufbereitet wird, ist das sicherlich unproblematisch – sofern die Angaben dort nicht über den Prospekt hinausgehen, korrekt gekennzeichnet sind und auf den vollständigen Prospekt verweisen.

Dann klappt es vielleicht auch mit dem Vertrieb. Denn dieses Interesse haben schließlich alle: Dass die Branche endlich wieder richtig anspringt.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 20 Jahren.

Foto: Anna Mutter

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