Nachrangdarlehen gewinnen an Marktbedeutung. Sie haben ein schlechtes Image. Doch das ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Der Löwer-Kommentar
Aus zwei Gründen sind Nachrangdarlehen schlecht beleumundet. Zum ersten war diese Form der Kapitalanlage bis vor einem Jahr nicht prospektpflichtig und konnte ohne formale Voraussetzungen von jedermann angeboten werden. So wurde sie nicht selten von drittklassigen Anbietern verwendet, die mit dubiosen Angeboten gezielt unter dem Radar der staatlichen Aufsicht fliegen wollten.
Erst seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Juli 2015 besteht auch für Nachrangdarlehen eine gesetzliche Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Für Publikums-Platzierungen (unter 200.000 Euro pro Anleger und über 20 Anleger) benötigen sie nun einen von der Finanzaufsicht Bafin nach formalen Kriterien gebilligten Prospekt. Die Übergangsfrist lief Ende 2015 aus.
„Qualifizierter Nachrang“
Der andere Grund für das schlechte Image ist die notwendige vertragliche Konstruktion. Um kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darzustellen, ist ein sogenannter „qualifizierter Nachrang“ erforderlich.
Demnach müssen die Anleger mit ihren Ansprüchen nicht nur gegenüber allen anderen Forderungen im Rang zurücktreten. Sie können zudem ihre Forderungen auf Zins- und Rückzahlung nicht geltend machen, wenn dies zur Insolvenz des Emittenten führen würde. Das klingt wie ein gewaltiger Nachteil gegenüber dem fest zugesagten Zins einer herkömmlichen Unternehmensanleihe, kann aber im Gegenteil eher ein Vorteil sein.
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Schließlich kann auch ein Anleihe-Emittent seine feste Zinsverpflichtung nur dann erfüllen, wenn er ausreichend viel Geld hat. Ist dies nicht der Fall, muss er Insolvenz anmelden. Hat erst einmal der Insolvenzverwalter das Sagen, ist das Anlegergeld erst recht in Gefahr – (scheinbar) fester Anspruch hin oder her.
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