PRIIPs: Risikoklasse sechs – oder doch sieben?

Geschlossene AIF wehren sich gegen die künftige pauschale Einstufung in die zweithöchste Risikoklasse. Doch es könnte noch schlimmer kommen. Der Löwer-Kommentar

„Welcher Vertrieb soll einen AIF nur in die zweithöchste Risikoklasse – oder gar niedriger – einstufen, wenn der Prospekt von der Privatinsolvenz des Anlegers als maximales Risiko der Beteiligung schwafelt?“
„Welcher Vertrieb soll einen AIF nur in die zweithöchste Risikoklasse – oder gar niedriger – einstufen, wenn der Prospekt von der Privatinsolvenz des Anlegers als maximales Risiko der Beteiligung schwafelt?“

In der aktuellen Diskussion über die Detailvorschriften („Level 2“) zu der EU-Verordnung über Basis-Informationsblätter für verpackte Anlageprodukte (PRIIPs) zeichnet sich keine Veränderung hinsichtlich der Risikoeinstufung von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) ab.

Das sagte Dr. Ulrike Busse, Leiterin der Abteilung Vertrieb und Verbraucherschutz beim Sachwerteverband BSI, auf dem „Tag der Sachwertinvestments“ der Börsenzeitung am vergangenen Donnerstag in Hamburg. Hintergrund: Die Level-2-Verordnung der EU-Kommission war vom EU-Parlament abgelehnt worden und muss überarbeitet werden. Das Inkrafttreten der PRIIPs-Verordnung wird deshalb um ein Jahr auf Anfang 2018 verschoben.

Korrigierte Verordnung der EU-Kommission

Die unlängst von der EU-Kommission vorgelegte korrigierte Fassung der Level-2-Verordnung enthalte nur geringfügige Änderungen, sagte Busse. Auch wenn noch offen ist, ob dem EU-Parlament das ausreicht, steht damit weiterhin im Raum, dass Publikums-AIF pauschal in die zweithöchste Risikoklasse sechs von sieben eingestuft werden müssen.

In diese Kategorie fallen auch nach der korrigierten Verordnung unter anderem alle Anlagen, für die weder Daten zur bisherigen Wertentwicklung noch ein „Gesamtrisikoindikator“ (SRI) vorliegen, was bei AIF regelmäßig der Fall ist. Die Fonds deshalb – unabhängig von der tatsächlichen Risikostruktur – in die zweithöchste Risikoklasse einzustufen, ist zweifellos nicht sachgerecht. Aber es wäre die Konsequenz.

Der BSI arbeitet nun daran, auf Basis von Vergangenheitsdaten einen SRI für bestimmte Assetklassen zu ermitteln, der ersatzweise herangezogen werden kann. Zunächst wird das unter Umständen nur für Immobilienfonds möglich sein, sagte Busse. Zudem ist noch nicht sicher, dass die Behörden die BSI-Systematik akzeptieren werden.

Seite 2: Schon ab 2018 relevant

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