PRIIPs: Risikoklasse sechs – oder doch sieben?

Zwar gilt für Publikums-AIF – zumindest im Erstmarkt – bezüglich der PRIIPs-Verordnung eine Übergangsfrist bis Ende 2019. Indirekt jedoch wird sie schon ab Anfang 2018 relevant werden. Dann tritt das umfangreiche zweite Finanzmarkt-Novellierungsgesetz in Kraft, mit dem die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht umgesetzt wird.

Die Vertriebe bereiten sich darauf bereits intensiv vor. Sie müssen dann unter anderem für jedes Finanzprodukt eine „Zielmarktbestimmung“ vornehmen. Dabei werden sie mit ziemlicher Sicherheit auch für AIF auf die PRIIPs-Risikoklassen zurückgreifen. Alles andere macht keinen Sinn. Wenn geschlossene AIF dann pauschal in Klasse sechs fallen, wäre das ein weiterer riesiger Hemmschuh im ohnehin schwierigen AIF-Vertrieb.

Doch das ist noch nicht einmal der Worst Case. Schließlich müssen nach dem Entwurf der Level-2-Verordnung alle Investments, bei denen Verlustrisiken über die Einlage hinaus bestehen, in die höchste Klasse sieben eingestuft werden. „Da kommen Sie dann auch nicht heraus“, sagte Busse. Für AIF kann das durchaus zu einem ernsthaften Problem werden – zumindest dann, wenn sie die Prospekte nicht verändern.

Maximalrisiko: Privatinsolvenz

Zwar sind Nachschusspflichten bei Publikums-AIF gesetzlich ausgeschlossen. Trotzdem enthalten die Prospekte heute regelmäßig einen maßlos übertriebenen Hinweis auf ein weitaus größeres „Maximalrisiko“: Die Privatinsolvenz des Anlegers.

Meist erfolgt dies in erster Linie in Zusammenhang mit einer etwaigen persönlichen Refinanzierung des Anlegers – ein vollkommen überflüssiges Relikt aus „grauer“ Vorzeit, in der nicht selten persönliche Kredite zur Hebelung von Steuervorteilen aufgenommen wurden oder sogar fester Bestandteil des Fondskonzepts waren. Das ist längst Geschichte, wird aber noch immer durch die Prospekte geschleppt.

Doch der zweite Grund, warum bei AIF Belastungen über die Einlage hinaus entstehen können, ist nicht von der Hand zu weisen: Die „steuerliche Transparenz“ einer Investment-KG. Demnach kann der Anleger zu Steuerzahlungen verpflichtet sein, ohne entsprechende Auszahlungen erhalten zu haben, weil ihm das steuerliche Ergebnis des Fonds unabhängig davon zugerechnet wird.

Seite 3: Sphäre des Anlegers

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