Bei allem EU-Gezerre um Details zu Basisinformationsblättern sind auch grundsätzliche Fragen noch offen: Lästige für Vermögensanlagen, existenzielle für den Zweitmarkt. Der Löwer-Kommentar
Am vergangenen Mittwoch ist die EU-Kommission auch im EU-Parlament mit ihren „Level 2“-Vorschriften zu der EU-Verordnung über Informationsblätter für „verpackte“ Anlage- und Versicherungsprodukte (packaged retail and insurance-based investment products, kurz: PRIIPs) krachend gescheitert.
Jetzt wird eine Verschiebung des bisher für Ende 2016 vorgesehenen Starttermins der PRIIPs-Verordnung um sechs bis zwölf Monate erwartet, die jedoch noch nicht beschlossene Sache ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass sie zum Jahreswechsel zunächst ohne die Level-2-Bestimmungen in Kraft tritt.
Übergangsregelung nur für AIF-Erstmarkt
So oder so: Die Sachwertbranche darf sich nun nicht zurücklehnen. Sie muss sich dringend mit dem Thema befassen, zumal der Aufwand für die Umsetzung der komplizierten Vorschriften nicht zu unterschätzen ist. Trotzdem scheinen manche Häuser sich noch gar nicht ernsthaft um PRIIPs gekümmert zu haben. Und das nur gut drei Monate vor dem bisher vorgesehenen Starttermin.
Für die erstmalige Platzierung von alternativen Investmentfonds (AIF) gilt zwar eine Übergangsregelung bis Ende 2019. Aber ansonsten ist die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar und ohne Umsetzung durch ein nationales Gesetz anzuwenden und vor allem in Bezug auf Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie für den gesamten Zweitmarkt sind noch grundlegende Punkte ungeklärt.
Offen ist zum Beispiel die nicht ganz unwesentliche Frage, inwieweit auch für Vermögensanlagen künftig – unmittelbar ab Inkrafttreten der Verordnung – ein Basisinformationsblatt (Key Information Document, kurz: KID) nach den PRIIPs-Regeln zu erstellen ist. Abgesehen von „weiß nicht“ reichen die Ansichten hier von „fast alle“ über „einige“ bis „keiner“.