Zwei Begriffe zogen sich durch die Diskussionen auf dem 7. Cash. Branchengipfel Sachwertanlagen in der vergangenen Woche. Beide hängen zusammen. Der Löwer-Kommentar
Sechs Geschäftsführer/Vorstände von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), eine Wirtschaftsprüferin sowie als Referenten der Impulsvorträge ein bekannter Wirtschafts-Professor, ein Rechtsanwalt, ein Vertriebs-Chef und der Vorstand eines börsennotierten Fintechs trafen sich am vergangenen Donnerstag zum 7. Cash. Branchengipfel im Lindner Hotel am Michel in Hamburg.
Sechs Stunden lang diskutierte die exklusive Runde unter der Leitung von Cash.-Chefredakteur Frank Milewski und meiner Wenigkeit über die Gegenwart und Zukunft der Sachwertbranche. Märkte und Produkte, Regulierung, Vertrieb: Das waren die drei Themenblöcke.
Insbesondere zwei Begriffe zogen sich durch den Tag: Digitalisierung und Fungibilität. Dass letzteres Thema recht viel Raum einnahm, war etwas überraschend. Doch offenbar ist die meistens lange Laufzeit geschlossener alternativer Investmentfonds (AIF) in Verbindung mit der eingeschränkten Handelbarkeit weiterhin ein Hemmschuh im Vertrieb.
Fungibilität weiterhin bedeutend
Zuletzt sah es zwar eher so aus, als sei mehr die Produktknappheit wegen der schwierigen Assetbeschaffung und nicht mehr in erster Linie der Vertrieb der vorhandenen Produkte der wesentliche Grund dafür, dass die Branche nicht wirklich durchstartet. Aber offenbar spielt auch die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile weiterhin eine nicht unbedeutende Rolle.
Viele Anleger scheuen in Hinblick auf ihre persönliche Lebensplanung, aber auch wegen des weiterhin unsicheren Umfelds wohl eine so lange Kapitalbindung ohne eine verlässliche Möglichkeit, auf Veränderungen reagieren zu können. So wurde auf dem Branchengipfel auch über andere Rechtsformen für Sachwertkonzepte als die übliche geschlossene Investment-KG diskutiert, zum Beispiel Wertpapierkonzepte oder auch die Investment-AG.
Doch die Rechtsform allein stellt noch keine bessere Handelbarkeit her. Vielmehr muss auch entsprechende Liquidität, also Nachfrage, in den Zweitmarkt. Zudem resultiert die sperrige Übertragung von AIF-Anteilen nicht in erster Linie aus der Rechtsform der Investment-KG, sondern aus der vielfach noch antiquierten Abwicklung der Beteiligungen sowie überflüssigen vertraglichen Regelungen wie etwa Zustimmungsvorbehalten des Komplementärs oder starren Übertragungsterminen.