Der BGH weist mit einem neuen Urteil einen weiteren Anlegeranwalt in die Schranken und lenkt zudem den Blick erneut auf ein Thema, das anscheinend manchmal in Vergessenheit zu geraten droht. Der Löwer-Kommentar
In Zusammenhang mit einem Filmfonds aus dem Jahr 2005 schmetterte der Bundesgerichtshof (BGH) den Antrag des Klägers ab, dass der Mittelverwendungskontrolleur ihm bestimmte Auskünfte erteilen muss. Unter anderem hatte der Anleger von dem Kontrolleur, der in diesem Fall gleichzeitig Treuhänder war, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben auf dem Fondskonto verlangt (III ZR 610/16).
Nach dem Urteil könnte ein Auskunftsanspruch des Anlegers allenfalls dann bestehen, wenn „ein begründeter Verdacht“ besteht, dass der Kontrolleur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Der Anspruch wäre zudem auch in diesem Fall „auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs“ begrenzt, also nur auf die Erfüllung der originären vertraglichen Pflichten (zu denen die Kontoführung selbst nicht zählte).
Die Entscheidung hat bei weitem nicht die Tragweite wie die beiden Urteile zur Vertriebshaftung, die der BGH vor drei Wochen veröffentlicht hat. Zudem ist die Mittelverwendungskontrolle heutzutage zumindest bei alternativen Investmentfonds (AIF) gesetzlich geregelt und wird durch die Verwahrstelle vorgenommen. Das Urteil ist aus zwei Gründen dennoch bemerkenswert.
Mutmaßungen „ins Blaue hinein“
Erstens weist der BGH erneut einen Anlegeranwalt in die Schranken und setzt damit den Trend seiner jüngeren Entscheidungen fort. „Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung (…) vorgetragen“, stellt der BGH fest.
Für eine etwaige Pflichtverletzung sei auch sonst nichts ersichtlich. „Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren (…), das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers ‚ins Blaue hinein‘ gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung“, so die Richter.
Der BGH schiebt damit erneut der Praxis einen Riegel vor, dass Anlegeranwälte einfach irgendetwas behaupten, um ihren Mandanten einen Vorteil – in diesem Fall zunächst Informationen – zu verschaffen. Bei einer gegenteiligen Entscheidung wäre wohl eine weitere „Auskunftswelle“ zu befürchten gewesen, die schon bezüglich der Treuhänder-Anlegerregister ziemlich unerfreuliche Folgen für die Branche hatte.