Ein neues EU-Papier besiegelt die Pflicht zu Informationsblättern auf dem Zweitmarkt und lässt Vermögensanlagen-Emissionen im Regen stehen. Der Löwer-Kommentar
Die befürchtete KID-Pflicht am Zweitmarkt ab 2018 ist beschlossene Sache. Das geht aus den jetzt veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zu der EU-Verordnung über einheitliche Basisinformationsblätter (Key Information Document, kurz: KID) zu „verpackten“ Investment- und Versicherungsprodukten (PRIIPs) hervor.
Darin hält die Kommission „insbesondere fest, dass auch bei Bestandsprodukten ein Basisinformationsblatt Pflicht ist, sofern diese am Markt zum Kauf angeboten werden“, berichtet die deutsche Finanzaufsicht BaFin in ihrem gestern veröffentlichten „BaFin-Journal“.
Aus den mit Datum 7. Juli 2017 versehenen Leitlinien der Kommission geht dies zwar ebenso wenig explizit hervor wie aus den parallel veröffentlichten Q&A (Fragen und Antworten) der europäischen Aufsichtsbehörden. Aber wenn die BaFin es sagt, wird das Schreiben der Kommission wohl so zu interpretieren sein. Damit ist auch die Hoffnung dahin, dass die BaFin eine nationale Spezialregelung verfügt.
Problematisch für „Altfonds“
Demnach ist ab Anfang 2018 wie schon befürchtet auch für den Zweitmarkt-Handel von Anteilen an Sachwertfonds ein KID nach der PRIIPs-Verordnung erforderlich.
Das ist in erster Linie für „Altfonds“ problematisch, die vor der Regulierung 2013 aufgelegt wurden. Vor allem bei Fonds von nicht mehr aktiven Initiatoren ist fraglich, ob diese beziehungsweise die aktuellen Fonds-Geschäftsführungen ein solches KID erstellen werden und ob sie dazu angesichts der komplexen Vorschriften überhaupt in der Lage wären.
Doch auch bei den noch aktiven Häusern stellt sich die Frage, warum sie dies tun sollten. Schließlich handeln sie sich ein zusätzliches Haftungsrisiko ein und es ist vollkommen unklar, wer die Kosten für das aufwändige KID tragen soll, das schon dann erforderlich ist, wenn nur ein einziger Anleger seinen Anteil verkaufen will.