Die Finanzaufsicht BaFin hat am Freitag den Entwurf für ein Auslegungsschreiben zu neuen Vorschriften für Vermögensanlage-Emissionen und deren VIBs zur Diskussion gestellt. Insbesondere ein Aspekt wird die Branche beschäftigen. Der Löwer-Kommentar
Dem BaFin-Schreiben zufolge sind schon seit 3. Januar 2018 in den Prospekten von Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) Angaben über die Anleger-Zielgruppe vorgeschrieben. Seit dem 14. Juli gelte das auch für die maximal dreiseitigen Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB), was offenbar kaum jemand weiß.
Die Neuregelung ist in dem im Juli verabschiedeten „Gesetz zur Ausübung von Optionen nach der EU-Prospektverordnung und Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“ enthalten. Dort geht es hauptsächlich um die Befreiung von Wertpapieremissionen bis zu acht Millionen Euro von der gesetzlichen Prospektpflicht.
Das Gesetz enthält aber auch eine Reihe weiterer Detailvorschriften, darunter eben auch eine Änderung im VermAnlG in Bezug auf die Darstellung des „Zielmarkts“ im VIB. „Dabei sollte eine Orientierung an den europarechtlichen Vorgaben für Basisinformationsblätter für Anlageprodukte erfolgen, (…)“, so das BaFin-Schreiben.
Vorgaben überwiegend banal
Das klingt zunächst so, als würde es nun fürchterlich kompliziert werden: Die Basisinformationsblätter sind Gegenstand der umstrittenen europäischen PRIIPs-Verordnung zu „verpackten“ Anlage- und Versicherungsprodukten (Packaged Retail Investment and Insurance based Products), deren Komplexität vielfach kritisiert wird.
Doch die Vorgaben der BaFin sind überwiegend eher banal. Demnach sind Angaben in vier Kategorien zu machen. Drei davon sind Kundenkategorie, Anlagehorizont und Verlusttragfähigkeit. Sie können anscheinend jeweils mit einem Wort erschlagen werden: Privatkunde, langfristig, Totalverlust. Das reicht offenbar aus.