Eine Lanze für die BaFin

Viel wird über die Finanzaufsicht BaFin geschimpft, auch in manchen Löwer-Kommentaren. Doch nicht immer ist die Kritik gerechtfertigt (außer in Löwer-Kommentaren, versteht sich). Der Löwer-Kommentar

"Auch die BaFin ist eingeschnürt in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen, auf die sie nur bedingt Einfluss hat.“
„Auch die BaFin ist eingeschnürt in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen, auf die sie nur bedingt Einfluss hat.“

Das beherrschende Thema der vergangenen Woche war ohne Frage der Start der EU-Finanzmarktmarktrichtlinie MiFID II am Mittwoch. Doch darüber wurde schon umfänglich berichtet, so dass Raum bleibt, eine Meldung aus der Woche vor Weihnachten aufzugreifen.

Dabei geht es ebenfalls um Regulierung, und zwar um einen Punkt aus einer vorherigen Runde, dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aus dem Jahr 2013. Hier war noch immer eine grundlegende Frage offen: Die Aufgabenverteilung zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und einem von ihr verwalteten alternativen Investmentfonds (AIF).

Unmittelbar vor dem Weihnachts-Wochenende, am 21. Dezember, hat die BaFin ihre lange erwartete „Auslegungsentscheidung“ dazu veröffentlicht. In einer der wohl letzten Informationen an seine Mitglieder bezeichnete der Sachwerteverband BSI, der zum Jahreswechsel in dem Immobilienverband ZIA aufgegangen ist, das Schreiben als „äußerst wichtig“ für die Konzeption von AIF.

Wesentliche Punkte revidiert

Es geht darin um die Frage, wer (KVG oder Fonds-Geschäftsführung) welche Verträge in wessen Namen (KVG oder Fonds) abschließt. Dies scheint nur ein Detail zu sein. Es ist für die rechtssichere Fondsverwaltung aber nicht ganz unwichtig, zumal der Entwurf des Schreibens, den die Behörde im Februar 2017 zur Diskussion gestellt hatte, heftigen Widerspruch ausgelöst hatte.

Der Entwurf entsprach in weiten Teilen weder der bisher – immerhin schon über vier Jahre – üblichen Praxis noch dem handelsrechtlichen Konzept einer Kommandit- oder Aktiengesellschaft. In der praktischen Gestaltung der Vertragsbeziehungen wäre zudem manches kaum sinnvoll umzusetzen gewesen.

Nun kann die Branche aufatmen. Die BaFin hat ihre Auffassung in wesentlichen Punkten revidiert und eine praktikable und sachgerechte Endfassung verabschiedet.

Seite 2: BaFin um Lösungen bemüht

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