MiFID II: Eine leicht getrübte Selbst-Wahrnehmung

Für die neueste Ausgabe hat Cash. sich in der Sachwertbranche umgehört, wie die Umstellung auf die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II gelaufen ist – mit einigen überraschenden Ergebnissen. Der Löwer-Kommentar

„Spätestens nach der überfälligen Neufassung der FinVermV für die 34f-Vermittler müssen die Unterlagen und Einstufungen der Anbieter ’sitzen‘, also ohne weitere Anpassungen verwendbar sein.“
„Spätestens nach der überfälligen Neufassung der FinVermV für die 34f-Vermittler müssen die Unterlagen und Einstufungen der Anbieter ’sitzen‘, also ohne weitere Anpassungen verwendbar sein.“

Mit dem Start der zweiten Auflage der „Markets in Financial Instruments Directive“ (MiFID II) am 3. Januar hat sich auch für Sachwertanlagen in Form von alternativen Investmentfonds (AIFs) und Emissionen nach dem Vermögenanlagengesetz der rechtliche Rahmen für den Vertrieb komplett geändert, zunächst für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute mit Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Demnach sind künftig unter anderem für jedes Produkt eine standardisierte „Zielmarktbestimmung“ mit Risikoklassifizierung und eine detailliertere Aufklärung über die Kosten erforderlich.

Mit Spannung erwartet wurde insofern auch, wie die neuen Unterlagen aussehen. Schließlich mussten die Anbieter, die ihre Emissionen über den Stichtag hinaus im KWG-Vertrieb fortsetzen wollten, ihr Vertriebsmaterial komplett überarbeiten. Wirklich? Von wegen.

Unterlagen unverändert

Die Websites der Anbieter, die Prospekte sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Dreiseiter „wesentliche Anlegerinformationen“ (wAI) sind auch Wochen nach dem Startschuss der MiFID II durchweg unverändert. Die Online-Suche nach den neuen Zielmarktdefinitionen und Risikoklassifizierungen führt ins Nichts.

Nach den Erläuterungen der von Cash. befragten Anbieter spielt sich beides lediglich zwischen Vertrieb und Anbieter ab. Auch die neuen Kosteninformationen finden sich durchweg nicht online. Sie werden für jeden Einzelfall anhand der individuellen Zeichnungssumme und der konkreten Provision berechnet, so jedenfalls die Auskunft der KVGen.

Ein öffentlicher Vergleich der verschiedenen Berechnungen und Einstufungen ist insofern nicht ohne weiteres möglich. Auch das wird vermutlich den Prozess in Richtung einer Vereinheitlichung nicht eben beschleunigen.

Seite 2: Problem Risikoklassifizierung

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