Der wesentliche Nutzen für den Vertrieb liegt demnach in der Prüfung der Richtigkeit der Angaben im Prospekt, so Gebhardt. Diese werde durch die BaFin nicht vorgenommen. Zudem könne der WP-Bericht den Vermittler bei seiner Plausibilitätsprüfung unterstützen.
Für Anleger hingegen ist das WP-Prospektgutachten künftig tabu. Eine Weitergabe des Gutachtens ist nur an gewerbliche Empfänger, also in erster Linie den Vertrieb, erlaubt und darf nur gegen eine umfassende Haftungsfreistellung erfolgen. Die Weitergabe an Anleger ist untersagt.
Geringes Interesse der Branche
Das Institut hatte den Entwurf des IDW S 14 im November 2017 zur Diskussion gestellt, die Frist für Stellungnahmen lief Anfang April 2018 ab. Das Interesse der Branche daran war offenbar gering. Jedenfalls wurden nach damaliger Auskunft des IDW gegenüber Cash.Online keinerlei Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben.
Das wird vermutlich auch der Grund dafür sein, dass die Verabschiedung des neuen Standards nun für IDW-Verhältnisse vergleichsweise zügig erfolgte. (sl)
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