P&R-Insolvenz: Stiftung Warentest empfiehlt Annahme des Vergleichs

Nach Ansicht der Stiftung Warentest stellt die neue Berechnungsmethode der P&R-Insolvenzverwalter für die Forderungsanmeldung die Anleger nicht schlechter. Auch die erbetene Erklärung der Anleger zur Hemmung der Verjährung halten die Verbraucherschützer für sinnvoll. 

Anleger sollen auch auf Ansprüche gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft verzichten, damit diese das Container-Vermietgeschäft – meistens für die Schifffahrt – möglichst ungestört abwickeln kann (Symbolbild).

„Unser Rat: Vergleich annehmen“ heißt es in einem Beitrag auf der Website der Stiftung Warentest. „Die Finanz­experten der Stiftung Warentest meinen: Für viele Anleger ist es sinn­voll, dem Vergleich zuzu­stimmen und sich einverstanden zu erklären, dass Ansprüche nicht verjähren“, so der Artikel. Jeder Anleger solle vor Annahme des Vergleichs aber prüfen, ob der Betrag plausibel sei.

Es geht um die Vergleichsvorschläge, die in der vergangenen Woche von den Insolvenzverwaltern des Containeranbieters P&R gegenüber den Anlegern angekündigt worden waren.

Darin soll jeweils individuell eine Einigung über die Höhe der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erfolgen, auf deren Basis später die Verteilung der Insolvenzquote erfolgen soll. Insgesamt 80.000 solche Schreiben an die rund 54.000 Anleger, von denen viele Mehrfachzeichner waren, hat Insolvenzverwalter Michael Jaffé angekündigt.

Neue Berechnungsmethode

Die Berechnung der Vergleichssumme erfolgt demnach nach einer etwas anderen Methode als bei der ursprünglich kommunizierten Maximalsumme, die von den Insolvenzverwaltern zunächst aus Vereinfachungsgründen vorläufig angesetzt worden war.

Die Maximalsumme ergab sich aus den noch offenen Forderungen der Anleger („positives Interesse“), wäre jedoch vor allem hinsichtlich der avisierten, aber nicht garantierten Rückkaufswerte für die Container vielfach strittig gewesen. Stattdessen basiert die neue Berechnung nun darauf, dass die Anleger so gestellt werden, als hätten sie die Investition nie vorgenommen („negatives Interesse“).

Seite 2: „Anleger nicht schlechter gestellt“

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