Dieser Einschluss wird teilweise mit den Leistungen für kosmetische Operationen zusammengefasst. Vor allem Bergungskosten sollten in ausreichender Höhe abgesichert werden, da diese Kosten im Falle einer Bergung, beispielsweise mit einem Helikopter, schnell in die Höhe schnellen können. 20.000 Euro sind ein guter Richtwert als Untergrenze.
Häufig kann eine lebenslange Leistung aus einer Unfallrente eingeschlossen werden, die ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent leistet. Für Personen, die keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten, kann diese Alternative interessant sein.
Weniger notwendig im Rahmen der Unfallversicherung sind Einschlüsse wie Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld. Diese Versicherungen bringen mehr Nutzen, wenn sie auch leisten, wenn statt eines Unfalls eine Krankheit vorliegt, was durch den separaten Abschluss einer solchen Versicherung erreicht wird.
Einige Versicherer bieten ein „Schmerzensgeld“ oder sogenanntes „Gipsgeld“ an. In geringer festgelegter Höhe wird bei diesem Einschluss beispielsweise bei Brüchen, Verbrennungen oder Zerreißungen, die nicht zu einem bleibenden Schaden führen, eine Auszahlung getätigt.
Die Auszahlung bewegt sich zumeist im unteren dreistelligen Bereich. Obwohl solch ein Leistungseinschluss in den meisten Fällen zusätzliche Prämie kostet, kann er sich für einige Versicherte, die beispielsweise häufig leichtere Verletzungen durch Sportunfälle erleiden, lohnen.
Gute Bedingungen führen zur Leistung
Die Bedingungswerke zahlreicher Versicherungsgesellschaften erweitern den definierten Unfallbegriff oder konkretisieren diesen in bestimmten Situationen.
So leisten viele Tarife auch bei Schäden durch Erfrierungen, sofern diese mittelbare Folge eines Unfalls sind, bei Vergiftungen durch Gase und Dämpfe, bei Nahrungsmittelvergiftungen, bei tauchtypischen Gesundheitsschäden (zum Beispiel Caissonkrankheit), bei Schäden durch Laser-, Röntgen- und ultraviolette Strahlen, bei Impfschäden sowie bei Unfällen infolge von einem Herzinfarkt oder Schlaganfall. Auch bei Invalidität durch Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder -bisse übertragen werden (zum Beispiel Zeckenbisse), leisten viele Versicherer.
Ebenfalls sollte der Tarif Versicherungsschutz bei Unfällen infolge von Bewusstseinsstörungen bieten, auch wenn diese durch Trunkenheit oder Medikamente verursacht wurden. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr wird meistens bis zu 1,1 Promille geleistet, teilweise auch darüber hinaus.
Epileptiker sollten darauf achten, dass die Unfallversicherung auch bei Bewusstseinsstörungen in Folge von Epilepsie leistet, was häufig nicht der Fall ist. Unfälle sind gemäß Bedingungswerk zumeist unverzüglich zu melden.
Die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität und deren Geltendmachung gegenüber dem Versicherer sollte nicht unter 15 Monaten liegen, dies ist die Empfehlung der aktuellen allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen.
Einige Anbieter lassen sogar längere Fristen zu. Vorsicht ist auch bei der Anzeige des Unfalltodes geboten, die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sehen eine Meldefrist binnen 48 Stunden nach dem Versterben vor, kundenfreundliche Bedingungen gewähren eine Meldefrist von sieben oder sogar 21 Tagen.
Eine zusätzliche Leistung ist die Mitversicherung von Neugeborenen, die teilweise bis zu zwölf Monaten beitragsfrei mitversichert sind, meistens jedoch bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages. Sehr gute Bedingungswerke bieten eine sogenannte Innovationsklausel an.
Zukünftige prämienneutrale Bedingungs- verbesserungen werden durch diese Klausel automatisch zum Vertragsbestandteil. Der Kunde erhält so auch für die Zukunft stets optimalen Versicherungsschutz.
Autor Mirko Theine ist Geschäftsführer von ascore Das Scoring GmbH, Hamburg
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