Lediglich die einem Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen zugestandenen Rücktritts- oder Widerrufsrechte sollen ausgenommen bleiben.
Damit der Maklerkunde die Maklervergütung nicht auf einmal zu entrichten hat, werden die Vergütungsansprüche gestundet und sollen vom Kunden in monatlichen Raten beglichen werden. Früher erfolgte die Verteilung dabei häufig auf 36 Monatsraten.
Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 erfolgt bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen in Anlehnung an die Vorschrift des Paragraf 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 60 Vertragsmonate.
Das BGH-Urteil aus März 2012
Im vom BGH durch Urteil vom 1. März 2012 (III ZR 213/11) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Versicherungsmakler, der eine Versicherung mit einem Nettotarif vermittelt hatte und mit seinem Kunde eine separate Gebührenvereinbarung getroffen hatte, nach Einstellung der Ratenzahlung die Restzahlung des Maklerlohns fordern konnte.
Üblicherweise ist die Vergütung des Versicherungsvermittlers (sowohl des Maklers als auch des Versicherungsvertreters) bekanntlich in die Prämien eingepreist (sogenannte Bruttotarife).
Beim hier vermittelten Netto-Produkt handelte es sich um einen Versicherungstarif ohne eingepreiste Kosten für den Vertrieb. Deshalb war der Vermittler guten Mutes, mit seinem vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch durchzudringen.
Der BGH wies die Zahlungsklage des Versicherungs“maklers“ ab. Viele Marktteilnehmer befürchten aufgrund dieses Urteils das Ende der Möglichkeit, separate Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu schließen. Dies folgt aus dem Urteil allerdings gerade nicht.
Im vom BGH entschiedenen Fall lagen nämlich eine Reihe von Besonderheiten vor, die für den Bundesgerichtshof Anlass genug waren, auf alt hergebrachte Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen, wie die sogenannte „Verflechtungsrechtsprechung“ beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten.
Was waren diese Besonderheiten: Die von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Fondspolicen nebst den angebotenen Anlagestrategien waren nach dem Versicherungsmakler benannt. Des Weiteren bestand zwischen dem Versicherungsmakler und der Muttergesellschaft des Versicherers ein Kooperationsverhältnis, auf welches der Versicherungsmakler nicht hingewiesen hatte.
Aus diesen Umständen zog das Gericht die Schlussfolgerung, dass der Versicherungsmakler aufgrund der besonderen Identifikation mit dem Versicherer vorrangig dessen Produkt vermitteln würde. Anders sei es auch nicht erklärlich, dass das Produkt nach dem Versicherungsmakler benannt sei.