Die aktuelle Diskussion um eine Provisionsbegrenzung im Bereich Lebensversicherung erhitzt die Gemüter. Während der Kundennutzen einer isolierten Provisionsbegrenzung bezweifelt werden kann, würde sie Pools, freie Vertriebe und Makler in ihrer Existenz treffen.
Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Die aufsichtsrechtliche Abschlusskostenmauer ist gefallen. Mit Blick auf Transparenzvorschriften im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Informationspflichtenverordnung hat die BaFin den Marktmechanismen den Vorzug vor einer staatlichen Regulierung gegeben.
Vermittler machen Front gegen Provisionsbegrenzung
Nicht einmal sechs Jahre ist das jetzt her und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) denkt laut über eine Regulierung nach. Gegen diese angestrebte Begrenzung der Abschlusskosten im Bereich Lebensversicherung hat die Vermittlerseite sofort Front gemacht.
13 Maklerpools haben die Forderung in ihrer „Berliner Erklärung“ zurückgewiesen. Kritik gab es auch aus den Reihen der Vermittlerverbände.
Zwar hatte der GDV die Idee von der Preisobergrenze in den Mittelpunkt von Überlegungen zur Förderung des Verbraucherschutzes gestellt. Die Initiative wurde aber von der aufmerksamen Presse schnell als Versuch enttarnt, sich im Rücken des Gesetzgebers gegen die Vermittler zu kartellieren.
Isolierte Provisionsbegrenzung
In der Tat erscheint es zweifelhaft, dass eine isolierte Begrenzung von Abschlusskosten überhaupt beim Verbraucher ankommt. Dass er nicht messbar profitiert, wenn die Versicherer Abschlusskosten sparen, zeigt die vorangegangene gesetzliche Regulierung der Abschlusskosten in der substitutiven Krankenversicherung eindrucksvoll.
Deshalb ist wohl auch nicht einmal der Versuch unternommen worden, das nun angedachte Abschlusskostenlimit für die Lebensversicherung (LV) mit messbar positiven Entwicklungen in der Krankenvollversicherung zu begründen.
Die privaten Krankenversicherer hatten die Notwendigkeit der Provisionslimits im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts damit begründet, sie seien mit Vergütungsforderungen der Vermittler so sehr unter Druck gesetzt worden, dass die Marktmechanismen nicht mehr ausgereicht hätten, der Fehlentwicklung entgegen zu wirken.
MEG-Provisionsexzesse sind Einzelfälle
Dass der PKV davon heute nichts mehr wissen will, ist nachvollziehbar. Denn die Grundannahme war von vornherein nicht belastbar. Provisionsexzesse im Bereich pKV, wie sie vielfach mit dem Beispiel MEG bemüht worden sind, blieben nämlich vereinzelt in der Branche. Sie beschränkten sich auf eine Handvoll Versicherer.
Der Löwenanteil der privaten Krankenversicherer hat sich dem Werben um Vermittlerkapazitäten mit schwindelerregenden Vergütungen enthalten. Leider hat der Gesetzgeber seinerzeit die Notwendigkeit des Provisionslimits nicht geprüft.
Nun wäre es zwar grundsätzlich mit Blick auf die Niedrigzinsphase wünschenswert, die Vertriebskosten für Lebensversicherungen zu senken. Jedoch stellt sich die Frage, warum es nicht mehr ausreichen soll, letztlich das Kaufverhalten der Kunden darüber entscheiden zu lassen. Denn diesen werden die Abschlusskosten ja offengelegt.
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