Immer häufiger bringen neue Mitarbeiter eine Direktversicherung mit. Bevor der Personalchef den Versicherungsnehmerwechsel unterschreibt, sollte er zweimal hinschauen. Nicht jeder Vertrag ist harmlos.
Gastbeitrag von Andreas Buttler, febs Consulting
Der Appell zu mehr Eigenverantwortung trägt Früchte. Immer mehr Mitarbeiter wollen ihre Direktversicherung oder ihren Pensionskassenvertrag aus früheren Arbeitsverhältnissen in der neuen Firma weiterführen.
Nach der Vorstellung eines Arbeitnehmers zieht ihm die Personalabteilung ja nur die Beiträge vom Gehalt ab und zahlt sie an die Versicherung.
Was ihm und oft auch dem neuen Chef aber nicht bewusst ist: An dem mitgebrachten Vertrag klebt die arbeitsrechtliche Versorgungszusage der Vorgänger-Firma.
Der neue Arbeitgeber übernimmt damit automatisch die Haftung für die gesamte Zusage – mit allen Konsequenzen.
Versicherungsvertrag und Versorgungszusage nicht immer deckungsgleich
Lücken zwischen Versorgungszusage und Versicherungsvertrag sind häufiger als man denkt. Hier einige Beispiele:
• Hatte der Vorarbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zugesagt, so geht diese Verpflichtung auf den neuen Arbeitgeber über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Darauf sollte man unbedingt achten.
• Hat der Vorarbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für die sogenannte „versicherungsförmige Lösung“ bei Ausscheiden nicht vollständig erfüllt, so kann der Anspruch des Mitarbeiters deutlich höher sein als der Wert der mitgegebenen Police. Das ist in der Praxis beispielsweise dann der Fall, wenn Überschüsse aus der Versicherung teilweise zur Reduzierung des Beitrags eingesetzt wurden. Das ist häufig bei Einschluss von Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen der Fall. Für die Differenz zwischen Versicherungsleistung und arbeitsrechtlichem Anspruch haftet der neue Arbeitgeber.
• Immer öfter werden Direktversicherungen auf Basis einer sogenannten Beitragszusage mit Mindestleistung abgeschlossen. Viele dieser Verträge gewährleisten aber die Beitragssumme nur beim planmäßigen Rentenbeginn, nicht aber bei vorzeitigem Ruhestand, und schon gar nicht bei einer Beitragsfreistellung vor Rentenbeginn. Erreicht die Versicherungssumme dann im Leistungsfall nicht mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge, so haftet der neue Chef für die Differenz.
Versäumnisse des Vorarbeitgebers vererben sich
Dazu kommt, dass der neue Chef nicht wissen kann, ob die frühere Firma alles „richtig“ gemacht hat und welche Probleme er sich einhandelt, wenn nicht alles richtig gelaufen ist:
• Wurde der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss ausreichend aufgeklärt, zum Beispiel wenn der Vertrag eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthält? Weiß der Mitarbeiter, dass der Berufsunfähigkeitsschutz bei einer Beitragsfreistellung entfällt? Oder dass die BU-Rente nur zeitlich befristet ist?
• Wurden alle Beiträge ordnungsgemäß gezahlt oder bestehen Beitragslücken und wurde der Versicherer immer korrekt über die Versteuerung derselben informiert?
• Wurde bei Abschluss vom Versicherer ein „zu hoher“ Rechnungszins gewährt? Das hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber bei Rentenbeginn für die laufende Anpassung der Rente haftet.
Seite zwei: Eigentlich der bessere Weg: Deckungskapitalübertragung