bAV-Urteil: Steuerentlastung für Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken

Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken können nach einem aktuellen BFH-Urteil ab sofort nach der sogenannten Fünftelungsmethode besteuert werden. Auf diese Weise könnten Betroffene viel Geld sparen, teilt das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) mit. Dort hofft man nun auf eine Signalwirkung für die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Professor Dr. Thomas Dommermuth: „Die Steuerbegünstigung kann einen bedeutenden fünfstelligen Vorteil bewirken.“

IVFP-Gesellschafter Professor Dr. Thomas Dommermuth und Anne Killat, die früher am NRW-Finanzministerium tätig war, erstritten den ermäßigten Steuersatz beim Bundesfinanzhof (BFH) in München, der höchsten Instanz der Finanzgerichtsbarkeit in Deutschland.

Die beiden Steuerberater vertraten einen Apotheker, der gegen die Steuerhöhe seiner einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 Euro geklagt hatte. Der Fiskus besteuerte den Kapitalertrag aus dem berufsständischen Versorgungswerk des Apothekers in voller Höhe mit 58 Prozent. Im Gegensatz zu der seit 2005 angewandten vollen Besteuerung nach dem „Rürup-Prozentsatz“ sieht die ab sofort geltende Fünftelungsmethode eine gedankliche, steuerliche Verteilung auf fünf Kalenderjahre vor.

Dommermuth erhofft sich Signalwirkung für Direktversicherungen und Pensionskassen

„Die Steuerbegünstigung kann, je nach der Höhe der Kapitalleistungen aus derartigen Versorgungswerken und des übrigen zuversteuernden Einkommens, einen bedeutenden fünfstelligen Vorteil bewirken“, sagt Steuerberater Dommermuth.

Der Experte erhofft sich nun eine Signalwirkung für die betriebliche Altersversorgung (bAV): „Wenn das höchste deutsche Steuergericht die Fünftelungsmethode für Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungen gewährt, muss diese Regelung auch für Kapitalleistungen aus den ab 2005 abgeschlossenen betrieblichen Direktversicherungen und Pensionskassen gelten.“

Hier seien die Finanzämter und das Bundesfinanzministerium bisher anderer Auffassung gesewesen, so Dommermuth. (lk)

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
2 Comments
Inline Feedbacks
View all comments