Bei der betrieblichen Krankenversicherung wird die Belegschaft über den Arbeitgeber krankenversichert, der auch die Beiträge zahlt. Die Tarife der betrieblichen Krankenversicherung ergänzen den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, die Leistungsbestandteile lassen sich meist modular zusammenstellen. Schließt der Arbeitgeber einen Gruppenvertrag bei einem bKV-Anbieter ab, profitieren die Mitarbeiter gleich von mehreren Vorteilen.
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Eine Gesundheitsprüfung entfällt oder kann in vereinfachter Form vorgenommen werden, auf Wartezeiten wird meist verzichtet und die Konditionen sind günstiger als bei einer einzeln abgeschlossenen privaten Krankenzusatzversicherung. Lebensgefährten und Kinder können ebenfalls zu den günstigen Konditionen des Gruppenvertrags versichert werden, müssen diese aber privat zahlen. In diesem Fall ist in der Regel jedoch eine Gesundheitsprüfung notwendig.
Vorteile für Arbeitgeber
Auch der Arbeitgeber profitiert bei der bKV von zahlreichen Vorteilen. Er kann durch die verbesserte medizinische Versorgung und Vorsorge eine Reduktion von Krankentagen und somit eine Steigerung der Produktivität erlangen.
Durch die angebotenen betrieblichen Krankenversicherungsleistungen erhöht das Unternehmen seine Attraktivität und beweist soziales Engagement, was bei der Mitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterbindung zum Tragen kommt.
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Ein wichtiger Faktor ist hierbei, dass der Mehrwert durch die betriebliche Krankenversicherung sofort für die Mitarbeiter erlebbar ist und die Motivation fördert. Während sich bei der betrieblichen Altersvorsorge die Vorteile für die Mitarbeiter erst im Rentenbezug zeigen, sind die Vorteile der bKV bereits beim nächsten Arztbesuch spürbar.
Zugunsten der Mitarbeiter steuerlich absetzbar
Der Arbeitgeber kann die Beiträge zu einem arbeitgeberfinanzierten bKV-Gruppenvertrag zugunsten der Mitarbeiter steuerlich absetzen, von Sozialversicherungsabgaben ist der Beitrag zudem befreit. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BFH, Urteil v. 14. April 2011, VI R 24/10) gelten die Beiträge zur bKV als Sachzuwendungen. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist allerdings, dass die Beiträge zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge für die bKV über dieser Grenze, sind sie zu versteuern.
Dies kann durch eine individuelle Besteuerung geschehen, bei der die Beiträge als Nettoentgelt gelten, aus dem das Bruttoentgelt errechnet wird. Steuern und Sozialabgaben, die hierauf entfallen, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Hierbei werden die Beiträge als sonstige Bezüge jährlich gezahlt und dürfen 1.000 Euro je Mitarbeiter nicht übersteigen. Beiträge und Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.
Seite drei: Geringer Aufwand