Alt- oder Neuzusage? Fallstricke in der Direktversicherung

Die steuerliche Behandlung von Direktversicherungen nach Paragraf 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) ist ganz einfach – allerdings nur, wenn auf den Zusatzfreibetrag von 1.800 Euro verzichtet wird.

Gastbeitrag von Andreas Buttler, febs Consulting GmbH

Direktversicherung: Andreas Buttler
„Was häufig übersehen wird: Der Zusatzbeitrag ist nur dann steuerfrei, wenn er aufgrund einer Neuzusage gezahlt wird.“

Viele Arbeitgeber glauben, ihre Pflichten beschränken sich darauf, die Beiträge vom Gehalt einzubehalten und an den Versicherer zu zahlen. Jeder betrieblichen Altersversorgung (bAV) liegt jedoch eine arbeitsrechtliche Zusage der Firma an den Mitarbeiter zugrunde. Für die haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn die Versorgung über einen externen Versorgungsträger, beispielsweise eine Direktversicherung, durchgeführt wird.

Selbst wenn die Zusage nicht explizit schriftlich erteilt wird: sie ist vorhanden. Der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage ist unter anderem auch für die steuerliche Beurteilung der Direktversicherung relevant.

Steuer und Sozialversicherung bei der Direktversicherung: eigentlich ganz einfach

Beiträge bis zu 4 Prozent der Renten-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sind steuer- und sozialversicherungsfrei, vorausgesetzt die Beiträge stammen aus einem ersten Dienstverhältnis und der Tarif erfüllt die Produktvoraussetzungen. Wann die zugrunde liegende Zusage erteilt wurde, ist für diese Förderung unerheblich. Wenn aber der zusätzliche Freibetrag des Paragraf 3 Nr. 63 EStG von 1.800 Euro genutzt werden soll, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Steuerfreiheit des Zusatzbeitrages von 1.800 Euro pro Jahr ist nur dann möglich, wenn nicht gleichzeitig Beiträge nach Paragraf 40b EStG pauschal versteuert werden. Wenn also eine „alte“ Direktversicherung bedient wird, ist der Zusatzbeitrag von 1.800 Euro voll zu versteuern. Ein beitragsfrei gestellter Paragraf 40b-Vertrag ist unschädlich. Was aber häufig übersehen wird: Der Zusatzbeitrag ist nur dann steuerfrei, wenn er aufgrund einer Neuzusage gezahlt wird.

„Neuzusage“ nicht mit „Neuvertrag“ verwechseln

In der Praxis wird häufig der Begriff „Neuzusage“ mit „Neuvertrag“ gleichgesetzt. Das ist aber falsch, wie auch das Bundesfinanzministerium im neuesten Schreiben zur bAV vom 24. Juli 2013 (Randziffern 349 ff) erkennt.

Eine Neuzusage liegt vor, wenn das erstmalige arbeitsrechtliche Versprechen des Arbeitgebers auf eine bAV frühestens ab dem 01. Januar 2005 erteilt wurde. Entscheidend ist als nur das arbeitsrechtliche Versprechen und nicht, wann erstmals Beiträge an die Direktversicherung geflossen sind.

Seite zwei: Prinzip „Einheit der Zusage“ beachten

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