Alt- oder Neuzusage? Fallstricke in der Direktversicherung

Beispiel:
Ein in 2004 neu eingestellter Arbeitnehmer erhält bei Betriebseintritt die Zusage, dass für ihn nach Ablauf von zwei Jahren (das heißt in 2006) eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Es handelt sich um eine Altzusage. Der steuerfreie Zusatzbeitrag von 1.800 € pro Jahr kann hierfür nicht eingesetzt werden, obwohl die Versicherung erst in 2006 abgeschlossen wurde.

Prinzip „Einheit der Zusage“ beachten

Gleichzeitig gilt das Prinzip der „Einheit der Zusage“: Jeder Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich nur eine Zusage, auch wenn diese über verschiedene Durchführungswege finanziert wird. Das gilt auch dann, wenn eine ursprüngliche Zusage Jahre später erhöht wird und der Erhöhungsteil über einen anderen Durchführungsweg finanziert wird.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat seit 2002 einen Pensionskassenvertrag und damit eine Altzusage. Im Jahr 2013 schließt er zusätzlich eine Direktversicherung mit vergleichbarer Absicherung ab. Die neu abgeschlossene Direktversicherung führt arbeitsrechtlich nur zu einer Erhöhung der bereits bestehenden Zusage, das heißt die Direktversicherungsbeiträge werden auf Grundlage einer Altzusage geleistet.

Die Folge: Der Direktversicherungsbeitrag bleibt steuerfrei, soweit die Grenze von 4 Prozent der BBG des Paragraf 3 Nr. 63 EStG insgesamt noch nicht ausgeschöpft wird. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro darf nicht in Anspruch genommen werden.

Die Pauschalbesteuerung lebt!

Übersteigt der Beitrag im obigen Beispiel die vier–Prozent–Grenze, so kann der übersteigende Teil sogar nach Paragraf 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bisher noch keinen 40b-Vertrag hatte. Denn für die Anwendung des Paragraf 40b EStG kommt es ausschließlich darauf an, dass die Beiträge aufgrund einer Altzusage geleistet werden.

Die sich aus den pauschalbesteuerten Beiträgen ergebende Leistung im Alter ist allerdings nicht steuerfrei. Denn hierfür kommt es nicht auf das Zusagedatum an, sondern auf das Datum des Vertragsabschlusses – und das lag ja im Beispiel nach 2005.

1.800 Euro Zusatzbeitrag – wann denn nun?

Für die Nutzung des Zusatzfreibetrags muss also geprüft werden, ob die Beiträge aufgrund einer Neuzusage geleistet werden. Bei Arbeitnehmern, die bisher noch gar keine bAV haben, ist das eindeutig. Bei Arbeitnehmern, die auch vor 2005 bereits eine bAV beim derzeitigen Arbeitgeber hatten, muss geprüft werden, ob der Neuabschluss arbeitsrechtlich lediglich als Veränderung der Altzusage anzusehen ist.

Seite drei: Zwei Ausnahmen durch das BMF

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