Elternunterhalt: Wenn Kinder für die Eltern haften

Wird ein Elternteil zum Pflegefall und stellt das Sozialamt die Bedürftigkeit fest, dann ist es berechtigt, die Kinder jederzeit zur Zahlung zu verpflichten. Was ist beim Elternunterhalt zu beachten und wie Schützen sich Kinder vor der finanziellen Last?

Walter Gerhard, Justiziar Münchener Verein

Elternunterhalt

Seit gut drei Jahren ist die verwitwete 75-jährige Mutter von Sabine H. nach einem Schlaganfall pflegebedürftig und wird in einem Pflegeheim versorgt. Die Pflegeheimkosten von rund 3.500 Euro monatlich wurden bislang mit einem Zuschuss der gesetzlichen Pflegekasse, von der geringen Rente der ehemaligen Hausfrau sowie zusätzlich 850 Euro aus ihrem Privatvermögen finanziert. Doch ihr Vermögen ist bald aufgebraucht und die geschiedene 50-jährige Tochter macht sich Sorgen, wer dann die Pflegekosten der Mutter zahlt und inwieweit sie für den Elternunterhalt aufkommen muss.

Wann kommt das Sozialamt zur Hilfe?

Wenn die eigenen Einkünfte und das Vermögen nicht mehr zur Deckung der Pflegeheimkosten ausreichen, kann sich die Hilfebedürftige an das Sozialamt wenden. Das tritt dann in der Regel in Vorleistung, versucht allerdings, die geleisteten Zahlungen von den Kindern zurückzufordern. Dazu prüft das Sozialamt, ob die Eltern bedürftig, und wenn ja, ob die Kinder leistungsfähig sind und Elternunterhalt zahlen können.

Ein Pflegebedürftiger muss erst sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen, um die Differenz zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den anfallenden Pflegeheimkosten zu bezahlen, bevor er finanzielle Unterstützung vom Sozialamt erhält.

Dabei darf der Pflegebedürftige ein kleines finanzielles Polster, beispielsweise für die eigene Bestattung, in Form einer Sterbegeldversicherung behalten, wie das Bundessozialgericht in einem Urteil für den Einzelfall in Höhe eines Vorsorgebeitrags von 6.000 Euro entschieden hat.

Elternunterhalt: Wann sind Kinder unterhaltspflichtig?

Stellt das Sozialamt die Bedürftigkeit fest und erbringt Leistungen, haften Kinder dem Grunde nach für ihre Eltern. Das Sozialamt ist berechtigt, die unterhaltsberechtigten Kinder jederzeit zur Zahlung von Elternunterhalt zu verpflichten. Und das auch gegen den Willen des unterhaltsberechtigten Elternteils, der in der Regel seine Kinder nicht belasten möchte.

Allerdings können die Kinder nur dann zum Elternunterhalt verpflichtet werden, wenn sie selbst genügend verdienen. Entsprechend prüft das Sozialamt deren Leistungsfähigkeit. Dabei gehen aber Unterhaltsansprüche des Ehepartners und der eigenen Kinder vor.

Grundsätzlich gilt, dass einem unterhaltspflichtigen alleinstehenden Kind zumindest 1.600 Euro von seinem monatlichen Nettoeinkommen bleiben muss. Vom Mehrverdienst des unterhaltspflichtigen Kindes bleibt in der Regel die Hälfte anrechnungsfrei.

Elternunterhalt: Wie viel müssen Kinder zahlen?

Im Beispielsfall hat die alleinstehende, kinderlose Sabine H. ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe 2.500 Euro. Dieses übersteigt den Selbstbehalt in Höhe 1.600 Euro um 900 Euro. Gibt es keine weiteren Anrechnungen zu ihren Gunsten, würde das Sozialamt von ihr monatlich 450 Euro fordern.

Zum anrechnungsfähigen Einkommen zählen Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung, Steuererstattungen, Kapitaleinkünfte, Renten und Pensionen und Arbeitslosengeld. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Erziehungsgeld sowie Sozialhilfe.

Von seinem Einkommen darf der Unterhaltspflichtige bestimmte Aufwendungen absetzen, wie beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, Darlehensrückzahlungen sowie die eigene Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen vor der Bekanntgabe der Unterhaltspflicht bereits bestanden haben.

Elternunterhaltspflichtiger muss eigenes Vermögen einsetzen

Der Elternunterhaltspflichtige muss auch sein eigenes Vermögen oberhalb eines Freibetrages für den Unterhalt einsetzen und darf zu Lasten des Unterhaltsberechtigten kein Vermögen bilden. Er ist damit benachteiligt, wenn er beispielsweise für einen späteren Hauskauf finanzielle Mittel ansparen möchte. Er darf lediglich für seine eigene Alterssicherung Vorsorge treffen und auch gewisse Rücklagen, wie etwa für die notwendige Neuanschaffung eines PKW, bilden.

Kommt ein Eigenheim ins Spiel, wird die rechtliche Lage noch komplizierter. Die selbstgenutzte Immobilie darf das Sozialamt in der Regel nicht für den Elternunterhalt heranziehen. Handelt es sich aber um eine sehr hochwertige Immobilie, gilt diese Regel nicht mehr generell.

Immobilien werden häufig bereits zu Lebzeiten an die Erben verschenkt und der Erblasser behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Erfolgte die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt der Bedürftigkeit, ist diese noch nicht sicher und eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers in Höhe des Wertes der Schenkung ist möglich.

Das Sozialamt kann somit die Kapitalisierung, das heißt einen finanziellen Ausgleich zum Wohnrecht, fordern. In der Konsequenz kann das sogar bedeuten, dass die Immobilie verkauft werden muss.

Was kann ein Betroffener tun?

Einen Gang zum Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht ist Betroffenen anzuraten, die vom Sozialamt eine Aufforderung zum Elternunterhalt erhalten haben. Denn im förderativen Deutschland ist die Unterhaltspflicht für die Eltern nur durch wenige Gesetze eindeutig geregelt. Stattdessen dominieren viele einzelne gerichtliche Entscheidungen.

Das führt häufig zu unterschiedlichen Handhabungen in den Ländern und Sozialämtern und in der Folge zu korrekturbedürftigen Unterhaltsberechnungen der Sozialhilfeträger. Eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen kann auch der im Beispielsfall angesprochenen Tochter Sabine H. angeraten werden.

Frühzeitig Erbenschutzplan entwickeln

Eine frühzeitige Planung stellt sicher, dass das Vermögen im Pflegefall nicht durch die Kosten der Pflege aufgebraucht wird, sondern eines Tages für die Kinder zur Verfügung steht.

Dazu dient eine private Pflegezusatzversicherung, am besten in Form eines Pflegetagegeldes. Damit können die Pflegekosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, bezahlt werden.

Interessierte sollten sich an einen erfahrenen Versicherungsvermittler wenden, der die Pflegelücke ausrechnen und zur individuellen Absicherung beraten kann.

Zudem ist es sinnvoll, innerhalb der Familie frühzeitig die Erbangelegenheiten zu regeln – am besten mit Hilfe eines Spezialisten wie einem Fachanwalt für Erbrecht.

Der Autor Walter Gerhard ist Justiziar bei der Münchener Verein Versicherungsgruppe.

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