Worauf bei der Vermittlung von Pflegepolicen zu achten ist

Nur wenn Ihnen die wesentlichen Fakten hierzu (Stichwort: Pflegestufen, Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Umfang der staatlichen Leistungen, Einstandspflicht der Angehörigen, Unterschied von stationärer und ambulanter Pflege, Umgang mit Demenz) und die unterschiedlichen Versicherungsprodukte (Pflegetagegeldversicherung, Pflegerente, Pflegekostenversicherung, staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung) bekannt sind, können Sie eine kompetente Bedarfsermittlung und eine qualifizierte Produktempfehlung gewährleisten.

Unabhängige Vergleichsprogramme und Tarifanalysen bieten hierfür eine gute Hilfestellung, da sie einen Überblick bieten und Alleinstellungsmerkmale aufzeigen. Die zum Beispiel im Bereich der Pflegetagegeldversicherungen erheblichen Leistungsunterschiede im Falle einer Demenz, dem Einschluss psychischer Erkrankungen oder dem weltweiten Geltungsbereich werden so schnell sichtbar. Empfehlen Sie Ihrem Kunden nicht eines der führenden Produkte, muss dies im Einzelfall begründbar sein, damit Ihre Empfehlung nicht dazu führt, in die Haftung genommen zu werden.

Langfristige Begleitung des Kunden

Aber auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages bleiben Sie gefragt: Während der Vertragslaufzeit und insbesondere bei Eintritt des Versicherungsfalls ist der Makler verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu unterstützen. Hierzu zählt auch, den Kunden gemäß der Entwicklung seines Lebensstandards beim Ausbau seiner Vorsorge fachkundig zu beraten.

Konsequenzen einer Pflichtverletzung

Wurde eine Pflicht aus dem Maklervertrag verletzt und sind Sie als Makler auch dafür verantwortlich, kann der Kunde von Ihnen verlangen, so gestellt zu werden, als sei die Pflichtverletzung – also beispielsweise eine Falsch- oder Nichtberatung – nicht eingetreten.

Das könnte im Falle einer Falschberatung bedeuten, dass Sie Ihrem Kunden den Betrag auszugleichen haben, den dieser dadurch verloren hat, dass er auf Ihre Empfehlung hin einen teureren Vertrag abgeschlossen hat, als er tatsächlich benötigte.

Makler muss für den finanziellen Schaden einstehen

Oder ein bestimmtes Risiko wurde entgegen dem ausdrücklichen Wunsch oder dem erkennbaren Bedarf des Kunden nicht vom Versicherungsumfang erfasst. In diesem Fall könnten Sie als Makler schlimmstenfalls auch für eine ergänzende „Quasideckung“ sorgen und bei Eintritt eines Schadens diesen insoweit selbst regulieren müssen.

Ein Beispiel: Ihr Kunde wird aufgrund eines schwerwiegenden Burn-out-Syndroms, also einer psychischen Erkrankung, hilfsbedürftig (sogenannte Pflegestufe 0). Wurde im Beratungsprotokoll nicht dokumentiert, dass dieses Risiko beim ausgewählten Versicherer A nicht, gleichwohl aber bei Versicherer B versichert ist, können sich hieraus Ansprüche des Kunden ergeben.

Wurde dagegen eine Versicherung abgeschlossen, die nicht dem Bedarf des Kunden entspricht oder für ihn nutzlos ist, kann im Extremfall auch der Ausgleich aller gezahlten Prämien einschließlich aufgewendeter Abschlusskosten und gegebenenfalls der Mehrkosten für den Abschluss eines entsprechenden Vertrags bei einem anderen Versicherer verlangt werden.

Schon im eigenen Interesse sollten Sie sich als Makler daher mit Ihren Beratungspflichten auseinandersetzen und insbesondere beim Thema Pflege und Pflegeversicherung für einen gut strukturierten, haftungssicheren und kundengerechten Beratungsprozess sorgen.

Die Autorin Dr. Christine Zahn ist Referentin Recht bei der DFV Deutsche Familienversicherung AG, deren Kernkompetenz im Bereich der Pflegevorsorge liegt.

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