Der Einbehalt eines Provisionanteils als Stornoreserve ist in der Versicherungsbranche üblich, um sich gegen mögliche Zahlungsausfälle des Vermittlers abzusichern. Diese Vereinbarungen sind jedoch meist unwirksam.
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis
Versicherer und Vermittlerpools zahlen nur 80-90 Prozent des Provisionsvorschusses an den Handelsvertreter aus und führen den verbleibenden Betrag einen gesonderten Stornoreservekonto zu. Grundlage dieser Vorgehensweise ist meistens eine vertragliche Vereinbarung des Handelsvertretervertrages.
Provisionseinbehalt nicht unkritisch
Dass entsprechende Vereinbarungen jedoch nicht unkritisch zu sehen sind, zeigt ein Blick auf die Rechtsprechung der letzten Jahre. Immer wieder wurden Klauseln über den Einbehalt eines Anteils der Provision als Stornoreserve von Gerichten als unwirksam verworfen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verwarf in einem Urteil vom 09. September 2005 (Az.: 19 U 174/04) beispielsweise eine Klausel, die es dem Versicherer gestattete, eine Stornoreserve auch über ein bestehendes Provisionshaftungsvolumen hinaus einzubehalten.
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Prüfung der Stornoeinbehaltungsklausel sinnvoll
Nach der Argumentation der Richter würde eine solche Klausel es dem Versicherer gestatten, über sein Sicherungsinteresse hinaus eine Stornoreserve einzubehalten. Dies sei mit den berechtigten Interessen des Handelsvertreters jedoch nicht vereinbar. Diese Ansicht wurde jüngst auch durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 (Az.: 16 U 134/11) bestätigt.
Handelsvertreter sind daher gut beraten, wenn sie gerade nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Klausel zur Einbehaltung der Stornoreserve anwaltlich überprüfen lassen.
Sollte sich in einem gerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Klausel herausstellen, so hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf das gesamte Stornoreserveguthaben. Um dem Vorzubeugen empfiehlt es sich seitens der Versicherer und insbesondere der Vermittlerpools ihre Handelsvertreterverträge einer anwaltlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.
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Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Foto: Kanzlei Michaelis