Auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (beispielsweise durch Elternzeit) birgt viel Gefahrenpotenzial für die bAV, besonders für die SBU. Hier kann der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine bAV mit privaten Beiträgen weiterführen oder auch ruhen lassen.
Wählt der Arbeitnehmer letztere Möglichkeit, kann die Wiederaufnahme der bAV nach den Jahren der Elternzeit von einer Gesundheitsprüfung abhängen, die aufgrund veränderter Gesundheitsverhältnisse nun nicht mehr bestanden würde.
Deshalb ist für den Fall der Elternzeit ein möglichst langer Zeitraum, in dem das Vertragsverhältnis wieder ohne erneute Gesundheitsprüfung aufleben kann, ein wichtiges Kriterium. Und die Zusage sollte diese Fälle berücksichtigen und klar regeln, um Haftungsrisiken des Arbeitgebers zu vermeiden.
Rechnet sich die bAV für den Arbeitnehmer?
Bei einer bAV nach Paragraf 3 Abs. 63 EStG können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in eine entsprechende bAV eingebracht werden. Insofern ist die SBU über die bAV in der Beitragsphase staatlich gefördert mit entsprechend geringerer Nettolohnbelastung.
Aber: nach Paragraf 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der bAV zu prüfen (quasi eine Art Inflationsausgleich). Diese Pflicht hat der Arbeitgeber aber unter anderem nach Paragraf 16 BetrAVG dann nicht, wenn „[…] sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden […]“.
Aus diesem Grund werden bei einer SBU in der bAV nur die Überschussvarianten Bonusrente und verzinsliche Ansammlung verwendet, nicht aber die Betragsverrechnung; bezahlt werden muss also in der bAV der „Bruttobeitrag“. Im Gegensatz zur 3. Schicht, in der meist die Beitragsverrechnung („Nettobeitrag“) angewandt wird.
SBU über bAV nicht zwangsweise preiswerter
Geht man beim Vergleich derselben, garantierten Rente, rein nach dem Zahlbeitrag, berechnet sich der Aufwand dafür in der bAV also nach dem Bruttobeitrag, abzüglich des Steuer- und Sozialversicherungsvorteils. In der 3. Schicht bezahlt man den Nettobeitrag, hat aber weder Steuer- noch SV-Vorteil.
Unter dem Strich sollte die Nettobelastung in beiden Fällen etwa die gleiche sein. Man muss allerdings der Fairness halber erwähnen, dass die Leistungen insgesamt in der bAV durch die andere Überschussverwendung höher sind: entweder gibt es eine zusätzliche Bonusrente, oder es sammelt sich ein Deckungsstockvermögen an. Zumindest solange, solange der Versicherer auch Überschüsse gewährt.
So gesehen ist die SBU über eine bAV wohl nicht preiswerter. Aber: spätestens wenn der Arbeitgeber die bAV bezuschusst, in dem er zum Beispiel seine SV-Ersparnisse an den Arbeitnehmer weitergibt, wird die bAV sehr attraktiv. Dann verlagert sich obige Berechnung sehr schnell zugunsten der bAV.
Lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, was im BU-Leistungsfall und bei Kollektivverträgen zu beachten ist.
Stephan Kaiser ist Diplom-Mathematiker und geschäftsführender Gesellschafter der BU-Expertenservice GmbH.
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